Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* KG, *, 2. R* I*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 2 R 147/21g-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Über die Revision hat der erkennende Senat bereits am 25. 1. 2022 entschieden. Die Entscheidung wurde am 26. 1. 2022 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 24. 2. 2022 eingebrachte Zurückziehung der Revision der Klägerin ist daher unzulässig (6 Ob 225/20m).
Textnummer
E134449European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00219.21S.0225.000Im RIS seit
19.04.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022