TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 96/21/0440

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. März 1996, Zl. Fr-5398/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. März 1996 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Republik Bosnien-Herzegowina, gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FrG aus dem Gebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 17. oder 18. Oktober 1995 bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf in der Toilette des Zuges versteckt unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er halte sich unerlaubt im Bundesgebiet auf und sei binnen einem Monat betreten worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei rechtswidrig und es werde gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FrG gegen ihn die Ausweisung verfügt. Da der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen im Bundesgebiet habe, finde auch kein im Sinne des § 19 FrG relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben statt. Die Ausweisung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die auf der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsannahme gründende zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht wurde.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß er einen Antrag gemäß § 54 FrG stellen bzw. ein Asylansuchen beim Bundesasylamt einreichen müsse und es habe die Behörde erster Instanz unterlassen, von Amts wegen "dem Bundesasylamt mitzuteilen, daß der Beschwerdeführer um Asyl ansuchen wolle".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen stünde ein unerledigter Antrag gemäß § 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in ein bestimmtes Land der verfügten Ausweisung nicht entgegen, zum anderen ist es für die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung ohne Bedeutung, aus welchen Gründen - etwa aus Unkenntnis der Österreichischen Rechtslage - der Beschwerdeführer weder einen Asylantrag noch einen Antrag gemäß § 54 FrG gestellt hat. Mangels Stellung eines Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 jedenfalls nicht zu.

2. Der Beschwerdeführer meint im Hinblick auf § 19 FrG, die erstinstanzliche Behörde hätte Abstand von einer Ausweisung gemäß § 17 FrG nehmen müssen, weil der Beschwerdeführer nur aus Unkenntnis weder einen Asylantrag noch einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung gestellt habe, er von der Behörde diesbezüglich nicht informiert worden sei und er bei einer namentlich genannten Frau Wohnung nehmen könne und diese bereit sei, die Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes aufzubringen.

Abgesehen davon, daß mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des letztinstanzlichen Bescheides angesprochen wird, stützt die belangte Behörde die verfügte Ausweisung auch auf den Ausweisungsgrund des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG (und nicht nur - wie die Erstbehörde - auf § 17 Abs. 1 leg. cit.), wobei im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. auf § 19 leg. cit. entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1208, uva). Im übrigen ist wegen der Kürze des (unrechtmäßigen) Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich mit dessen Ausweisung kein relevanter Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 19 FrG verbunden.

Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein, daß die belangte Behörde von ihrem gemäß § 17 Abs. 2 FrG eingeräumten Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht habe, ist ihm zu entgegnen, daß lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt wird, im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein wird (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/21/1208). Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt, ist die Ausweisung des Beschwerdeführers, der unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist ist, zulässig.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210440.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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