TE Vwgh Beschluss 2022/3/30 Ra 2020/19/0212

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/19/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Antrag 1. der O V O, und 2. des J A O, beide vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020, 1) I421 2217433-1/20E und 2) I421 2217437-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG und in den Revisionssachen gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis vom 4. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Dieses Erkenntnis wurden den Revisionswerbern nach dem Vorbringen in der Revision bzw. nach den im Verfahrensakt einliegenden Nachweisen am 11. Februar 2020 (Zweitrevisionswerber) bzw. 13. Februar 2020 (Erstrevisionswerberin) zugestellt.

3        Mit dem - von einem Rechtsanwalt eingebrachten - Schriftsatz vom 12. Juni 2020, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am selben Tag, beantragten die Revisionswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Mit hg. Beschluss vom 30. Juni 2020, Ra 2020/19/0212 bis 0213-3, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG den Revisionswerbern die Verfahrenshilfe, die auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasste.

4        Mit Schriftsatz vom 12. August 2020 erhoben die Antragsteller, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, die vorliegende (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5        Die Revision bringt zu ihrer Rechtzeitigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis sei den Revisionswerbern am 11. Februar 2020 (bzw. 13. Februar 2020) zugestellt worden. Die sechswöchige Revisionsfrist sei vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020 noch nicht abgelaufen und nach dessen § 1 bis 30. April 2020 unterbrochen gewesen und habe erst am 1. Mai 2020 neu zu laufen begonnen. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher innerhalb der Revisionsfrist eingebracht worden. Auf Grund der Bewilligung der Verfahrenshilfe habe die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes am 14. Juli 2020 zu laufen begonnen, sodass die vorliegende Revision rechtzeitig sei.

6        Über Vorhalt der Verspätung durch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098) stellten die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

7        Begründend bringen sie darin vor, auch ein Rechtsirrtum könne einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliege. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsirrtum nicht die Folge von Sorglosigkeit des mit der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages beauftragten Rechtsanwaltes, sondern der zum damaligen Zeitpunkt unklaren Rechtslage. Es habe noch keine Rechtsprechung zu der - keineswegs trivialen - Rechtsfrage bestanden, ob die Revisionsfrist durch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen oder lediglich gehemmt werde. Erläuterungen zu dieser Frage enthalte dieses Gesetz nicht. Die Auffassung, die Revisionsfrist wäre durch das COVID-19-VwBG unterbrochen worden, sei (aus näher dargelegten Gründen) zumindest vertretbar gewesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass die Verfahrenshilfeanträge rechtzeitig gewesen seien, weil er mit Beschluss vom 30. Juni 2020 die Verfahrenshilfe bewilligt und mit Beschluss vom 7. September 2020 der in der Folge eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.

Zur Rechtzeitigkeit der Revision

8        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß Abs. 3 leg. cit. für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

9        Für die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Revision kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob die Revisionsfrist durch das COVID-19-VwBG unterbrochen oder lediglich gehemmt wurde.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in einem Fall wie dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden) nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren erfolgt, sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. auch VwGH 20.4.2021, Ra 2020/07/0062; 1.6.2021, Ra 2020/05/0149; 10.6.2021, Ra 2020/06/0135; 17.6.2021, Ra 2020/06/0137; 29.6.2021, Ra 2020/10/0084; 21.7.2021, Ra 2020/18/0227; 14.10.2021, Ra 2019/19/0548).

11       Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass die Revisionsfrist am 11. Februar 2020 (Zweitrevisionswerber) bzw. am 13. Februar 2020 (Erstrevisionswerberin), somit vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020, zu laufen begann.

12       Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des (Dienstag) 24. März 2020 (Zweitrevisionswerber) bzw. (Donnerstag) 26. März 2020 (Erstrevisionswerberin) geendet. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristenhemmung hat die Revisionsfrist daher hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers - unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 2 AVG, weil das Fristende auf Sonntag, den 3. Mai 2020, fiel - mit Ablauf des (Montag) 4. Mai 2020 bzw. hinsichtlich der Erstrevisionswerberin mit Ablauf des (Dienstag) 5. Mai 2020 geendet.

13       Die Revisionswerber haben die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst mit Schriftsatz vom 12. Juni 2020, somit nach Ablauf der Revisionsfrist, beantragt.

14       Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. VwGH 3.12.2014, Ra 2014/20/0066, mwN; 29.6.2017, Ra 2017/16/0060).

15       Im Hinblick darauf erweist sich die mit Schriftsatz vom 12. August 2020 eingebrachte Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet.

16       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag

17       Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

18       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann - wie die Antragsteller zunächst zutreffend vorbringen - auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199, mwN; vgl. auch VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084).

19       Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN).

20       Daher stellt nach der ständigen hg. Rechtsprechung etwa auch die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter in der Regel keinen minderen Grad des Versehens (im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG) dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0002, mwN).

21       Den Antragstellern, welche ihre Verfahrenshilfeanträge durch einen Rechtsanwalt eingebracht haben, ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung von Verfahrenshilfe noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision (welche die Rechtswirkungen des § 26 Abs. 3 VwGG auslösen kann) im Sinn des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG „unterbrochen“ oder im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit. „gehemmt“ ist, doch lässt dieser Umstand auf dem Boden der dargestellten Judikatur für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter die eine bloße Fristenhemmung anordnende Bestimmung des § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149; 14.6.2021, Ra 2020/07/0062; 15.12.2021, Ra 2020/10/0063; 1.3.2022, Ra 2020/02/0169).

22       Da das den antragstellenden Revisionswerbern anzulastende Verschulden ihres Parteienvertreters somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 30. März 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190212.L00

Im RIS seit

18.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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