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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S D und Erben nach A N in S, vertreten durch die Quintax gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13a, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 21. Oktober 2019, Zl. RV/6100165/2019, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages in einer Angelegenheit des Steuerrechts, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht einen Vorlageantrag der SD, die auch im gegenständlichen Verfahren als Revisionswerberin auftritt, als unzulässig zurück.
2 Über Revision des Finanzamtes hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss mit Erkenntnis vom 3. März 2022, Ra 2020/15/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. für viele VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125).
5 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Im gegenständlichen Fall wurde die revisionswerbende Partei schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2020/13/0010).
7 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 30. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150157.L00Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022