TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/5 LVwG-2022/28/0479-1

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Entscheidungsdatum

05.04.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Ratenzahlungsantrages nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.01.2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Y auf Rechtsgrundlage des § 54b Abs 3 VStG 1991 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.08.2021 auf Gewährung einer Teilzahlung in Höhe von Euro 349,10 monatlich hinsichtlich mehrerer aushaftender Verwaltungsstrafen ab.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bezirkshauptmannschaft Y im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor noch ca Euro 8.800,00 an Verwaltungsstrafbeträgen aushaftend habe. Der Grund für diesen neuerlichen Antrag dürfte darin gelegen sein, dass bei Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werden dürfe. Würde diesem Ratenzahlungsgesuch stattgegeben werden, würde dies einen Zeitraum von 21 Monaten in Anspruch nehmen, um die gesamte Strafe zu begleichen. Hier könne nicht von einer vorübergehenden wirtschaftlichen Unzulänglichkeit zur Begleichung der Strafe gesprochen werden.

In der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.01.2022 wurde ausgeführt wie folgt:

„Ich stellt im 07/2021 eine Beschwerde gegen eine Ablehnung meines Ratenansuchen vom 07.06.2021 diese wurde abgewiesen mit der Geschäftszahl LVwG-2021/25/1992-1 vom 02.08.2021 durch den Richter CC.

Mir wurde in diesem Urteil Schriftlich erklärt welche Strafen bis wann zu zahlen sind den mann könne keine Ratenzahlung über diese Vollsträckungsverjähung gewähren.

Darauf hin ich am 20.08.2021 eine erneutes Raten ansuchen mit genänderten Zahlungsfristen (In der dafür geldenten Vollsträckungsverjähung Frist) an Herrn DD gesandt habe.

In der Zwischenzeit konnte ich dank meiner Familie die Strafe *** begleichen es blieben also nur mehr noch 3 Strafen ***- und *** sowie die nun erwähnte strafe ***.

Da *** bis 04.06.2023 beglichen werden muss, bat ich um eine in der Fristgelegene Ratenhöhe von 349,10€ die bis ende der Frist die Strafhöhe zu 100% gedeckt hätte und bat die 2 anderen Strafen so zu begleichen wie es finanziell möglich wäre.

Da meine Frau ohne einkommen immer noch ist und ich ihr ehemann die Strafen begleiche und ich bzw. wir nur mein AMS Bezug von 650€ haben und den Mindestsicherungsbetrag von ca. 2200€ bekommen geht eine höhere Ratenhöhe nicht da dies nicht möglich ist daher dieses Raten anasuchen erstellt worden ist.

Ich habe schon 6 Raten a 349,10 vom 09.09.2021 bis heute überwiesen daher hat sich die Strafhöhe um ca. 2100€- verinkern können ich bitte die restliche summe auch weiterhin in raten begleichen zu können.

Die 2 Anderen Strafen ***- und ***-*** versuche ich wenn sich die Finanzielle Lage ändert auch in raten zu begleichen bis dahin bitte ich die mein bzw. unser Ratenansuchen zu *** zu Gewähren“

II.      Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin am 20.08.2021 ein Ratenzahlungsgesuch ausschließlich zum Akt *** gestellt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Bezirkshauptmannschaft Y abgelehnter Teilzahlungsantrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafe.

Die Beschwerdeführerin betrieb früher ein Wäschereiunternehmen in der Gemeinde Z. Aufgrund der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in diesem Wäschebetrieb ohne entsprechende Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger und ohne Vorliegen entsprechender arbeitsrechtlicher Titel für die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger wurde die Beschwerdeführerin mehrfach wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bestraft.

Gegenständlich aushaftend ist ein Gesamtbetrag von Euro 7.331,00.

Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und verfügt über kein eigenes Einkommen und auch über kein eigenes Vermögen. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Privatkonkurs und seit Februar 2021 in einem entsprechenden Abschöpfungsverfahren. Sie lebt von der Unterstützung durch ihren Ehemann, der seinerseits wiederum einen AMS-Bezug von Euro 650,00 und einen Mindestsicherungsbetrag von Euro 2.200,00 monatlich erhält.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die verfahrensgegenständliche Geldstrafe zu bezahlen, mithin ist von deren Uneinbringlichkeit auszugehen.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage, aber auch aus den Angaben in der Beschwerde zu entnehmen.

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand (zum vormaligen Betrieb einer Wäscherei durch die Beschwerdeführerin) und zu der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Geldstrafe auf der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation ergeben sich ebenfalls aus den Verwaltungsstrafakten und aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Vor dem Hintergrund der festgestellten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die verfahrensgegenständliche Geldstrafe uneinbringlich ist.

IV.      Rechtslage und Erwägungen:

§ 54b Abs 1 VStG besagt, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen sind. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 54b Abs 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Gemäß § 54b Abs 3 ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zugemutet werden kann, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen, darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Der Beschwerdeführerin ist nach § 54b Abs 3 VStG ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen. Besteht jedoch die Annahme, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, so ist es nichts rechtwidrig dem Antrag auf Aufschub um Teilzahlung nicht stattzugeben. Die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist und der Bestrafte zahlungsfähig ist. Sind jedoch die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für die Anwendung des Abs 3 leg cit kein Raum.

Die Beschwerdeführerin trifft hier eine besondere Mitwirkungspflicht und hat sie im Verfahren darzulegen, wie die finanzielle Lage ist, welche finanziellen Schwierigkeiten bestehen und mitzuteilen, ob diese nur vorübergehend sind oder nicht und weiters darzulegen, dass sie auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach dem Aufschub zu entrichten. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zahlungserleichterung setzt somit zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe voraus. Soweit – wie vorliegend – kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist.

Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin nach den getroffenen Feststellungen vermögens- und einkommenslos. Sie befindet sich zudem in Privatkonkurs und dabei seit Februar 2021 im Abschöpfungsverfahren. Sie lebt von der Unterstützung ihres Ehemannes. Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol klar, dass die verfahrensgegenständliche Geldstrafe von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt werden kann, jedenfalls nicht in einem angemessenen Zeitraum.

Damit fehlt es aber im Gegenstandsfall an einer existenziellen Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form der beantragten Ratenzahlung, nämlich an der grundsätzlichen Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe.

Dementsprechend hat die Bezirkshauptmannschaft Y völlig rechtsrichtig die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.08.2021 angestrebte Ratenzahlung abgelehnt. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtskonform und die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt.

Nachdem es sich bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG um eine Verwaltungsstrafsache handelt und zu dem die Entscheidung über einen Ratenzahlungsantrag einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte in der gegenständlichen Angelegenheit von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, dies auf der Rechtsgrundlage des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG, zumal vorliegend auch von keiner Partei die Vornahme einer Verhandlung beantragt worden ist.

Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin konnte auch ohne Durchführung einer Verhandlung ausreichend geklärt werden.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Ratenzahlung
Fehlende Einbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.0479.1

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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