TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/6 LVwG-2022/47/0034-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2022
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Entscheidungsdatum

06.04.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs1
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2000 §14 Abs1
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2000 §21
GelVerkG 1996 §15 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2021, Zl ***, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 2. verhängte Strafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 23 Stunden) auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) herabgesetzt wird und Spruchpunkt 2. dahingehend berichtigt wird, als die Strafnorm § 21 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz anstatt § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz zu lauten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als den angeführten Rechtsvorschriften die jeweiligen Fundstellen hinzugefügt werden:

§ 24 Abs 1 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 123/2015

„§ 14 Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, LGBl Nr. 138/2020, idF LGBl Nr 138/2020“

§ 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 154/2021

„§ 21 Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, LGBl Nr 138/2020, idF LGBl Nr 138/2020, iVm § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, BGBl Nr 112/1996, idF BGBl I Nr 63/2014

2.       Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 18.09.2021 um 02.29 Uhr in **** Y, Adresse 2, den PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ gestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt wurde.

Sie habe zudem als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** am 18.09.2021 um 02.29 Uhr die Örtlichkeit Adresse 2, **** Y, angefahren, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen. Sie habe dadurch gegen § 14 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 gemäß § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 10,00 zu Spruchpunkt 1. und Euro 20,00 zu Spruchpunkt 2. bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 16.12.2021, in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie im Auto gewesen sei und circa fünf Minuten auf Gäste gewartet habe. Sie wisse, dass halten und parken verboten sei, aber sie habe Gäste einsteigen lassen müssen, um ihre Arbeit verantwortungsvoll zu machen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen BB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 (OZ 3) und die Einsichtnahme in einen Auszug aus tiris-Maps (Beilage A zu OZ 3).

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 18.09.2021 das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt. Sie ist durchgehend bei VIP-Taxi in Y beschäftigt. Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass sie an der Anschrift Adresse 2 in **** Y nicht halten und parken darf. Ihr ist darüber hinaus bewusst, dass es in Y Taxistandplätze gibt.

Am 18.09.2021 um 02.29 Uhr hat die Beschwerdeführerin das von ihr gelenkte Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen *** in der Adresse 2, **** Y, abgestellt. Dies wurde von dem Zeugen BB wahrgenommen und mit einem Lichtbild dokumentiert. Die Taxileuchte sowie die Fahrzeugbeleuchtung waren eingeschaltet und links neben dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin stand ein weiteres Taxi. Es sind weder Fahrgäste ein- noch ausgestiegen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr das von ihr gelenkte Fahrtzeug an der Adresse 2, **** Y, abgestellt, um es zur Aufnahme von Fahrgästen bereitzustellen, obwohl sich an dieser Örtlichkeit kein Taxistandplatz befindet.

Der Zeuge ist selbst Taxilenker in Y und war zum Tatzeitpunkt mit dem Taxi unterwegs. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde nicht nur kurz am Tatort angehalten, um Gäste ein- oder aussteigen zu lassen. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde vom Zeugen über einen längeren Zeitraum beobachtet. Das Fahrzeug wurde jedenfalls im Bereich des Verbotszeichens „Halten- und Parken verboten“ abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin im Fahrzeug gesessen. An der Örtlichkeit befindet sich das Hotel CC und dahinter eine DD-Filiale.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu dem gelenkten Fahrzeug, der Tatzeit und dem Tatort ergeben sich einerseits aus dem eingeholten Auszug aus tiris-Maps und dem vom Zeugen angefertigten Lichtbild vom 18.09.2021, 02.29 Uhr. Der Zeuge schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er über einen längeren Zeitraum beobachtet hat, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in der Adresse 2 in **** Y abgestellt war. Die Angaben des Zeugen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind, waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie nur stehen geblieben ist, um Gäste ein- oder aussteigen zu lassen war als reine Schutzbehauptungen zu werten. Auf dem Lichtbild war ein weiteres Fahrzeug, welches in zweiter Spur neben dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin stand, zu erkennen, welches dort abgestellt war. Der Umstand, dass zwei Taxis nebeneinander an der Örtlichkeit, wo sich ein Hotel und eine DD-Filiale befindet, nebeneinanderstehen und auf dem Lichtbild keine Fahrgäste zu erkennen sind, untermauerten die Glaubwürdigkeit der Angaben des wahrheitsbelehrten Zeugen.

Unstrittig ist, dass an der Örtlichkeit Adresse 2, **** Y, ein Halte- und Parkverbot verordnet und kundgemacht ist und dass im Gemeindegebiet von Y festgesetzte Taxistandplätze vorhanden sind.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr. 154/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,

c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,

d) unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,

e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,

f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,

g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,

h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),

i) in Fußgängerzonen.

1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.

3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.

j) auf Straßen für Omnibusse,

k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,

l. vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können,

m) auf Sperrflächen,

n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,

o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

p) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8.“

„§ 99. Strafbestimmungen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,

e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,

f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,

g) wer Straßenbenützer blendet,

h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,

i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,

j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

k) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.“

Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, LGBl Nr 138/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 14

Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

(2) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Veranstaltung auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

(3) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(4) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.“

„§ 21

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Abgesehen von dem im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

         1.       § 4 zuwiderhandelt;

2.       nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl Nr 112/1996, idF BGBl I Nr 63/2014, lauten auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 15.

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1.

die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2.

§ 10 zuwiderhandelt;

3.

eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4.

die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5.

andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6.

nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

7.

gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

8.

nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1.

Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

2.

eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

3.

gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;

4.

die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5.

gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1.

die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet,

2.

die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3.

an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4.

geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(10) Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 23 Abs. 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu bestrafen.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b das Halten und Parken verboten ist und es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, da das von ihr gelenkte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ am Tatort zur Tatzeit abgestellt wurde.

Gemäß § 14 Abs 1 Tiroler Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 dürfen Taxifahrzeuge in einer Gemeinde mit festgesetzten Standplätzen gemäß § 96 Abs 4 StVO nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs 2 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin das von ihr gelenkten Taxi am Tatort zur Tatzeit abgestellt hat, um das Fahrzeug zur Aufnahme von Fahrgästen bereitzustellen. Sie hat das Fahrzeug nicht angehalten, um bloß Gäste kurz ein- oder aussteigen zu lassen. Mit ihrer Rechtfertigung vermochte sie nicht durchzudringen, weshalb sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei den beiden der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, für deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Die Beschwerdeführerin vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Sie hat sohin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie monatlich Euro 1.600,00 netto (14x jährlich) ins Verdienen bringt, für eine 15,5 jährige Tochter sorgepflichtig ist und einen Kredit in der Höhe von monatlich Euro 150,00 für eine Eigentumswohnung zurückbezahlt.

Erschwernisgründe liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten aber auch nicht einschlägig vorbestraft.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass die unter Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 schuld- und tatangemessen ist. § 99 Abs 3 lit a StVO sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 vor. Die mit Euro 50,00 festgesetzte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des Möglichen und ist erforderlich, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Unter Spruchpunkt 2. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 festgesetzt. § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz sieht eine Geldstrafe von bis zu Euro 726,00 vor. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 nicht einschlägig vorbestraft. Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis nicht näher ausgeführt, weshalb hinsichtlich der Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung eine mit 30 % der Höchststrafe für die Erstbegehung relativ hoch angesetzte Strafe verhängt wurde. Aus Sicht des erkennenden Gerichts findet eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (circa 10 % der Höchststrafe) bei einer erstmaligen Übertretung das Auslangen, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war von 1 Tag 23 Stunden auf 32 Stunden herabzusetzen.

Im Spruch des Straferkenntnisses wurde hinsichtlich der zweiten Übertretung § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als Strafnorm angeführt. Dabei dürfte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der Behörde handeln, da die Strafbestimmung in der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung im § 21 und nicht in § 22 geregelt ist. Der Spruch war diesbezüglich sohin zu berichtigen und entsprechend der Judikatur des VwGH waren die Fundstellen der Delikts- und Strafnormen zu ergänzen.

Zumal hinsichtlich Spruchpunkt 1. der Beschwerde keine Folge zu geben war, war die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu verpflichten (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Halteverbot
Parkverbot
Auffahren an eine Öffentlichkeit
Standplätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.0034.5

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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