TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 96/21/0446

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 16. Februar 1996, Zl. Fr 130/96, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt (der belangten Behörde) vom 16. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1996 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag damit begründet, daß er sich als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalte. Die Entscheidung des Bundesministers für Inneres über den Asylantrag stehe noch aus.

Nach Wiedergabe der Absätze 1 und 2 des § 36 FrG führte die belangte Behörde weiters aus, daß gegen den Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung durchsetzbar sei und er daher nicht zur Ausreise verhalten werden könne (Abschiebung). Daraus ergebe sich, daß kein Abschiebungsaufschub erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid enthalte keine Tatsachenfeststellungen, daß er nicht zur Ausreise verhalten werden könne.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die von ihm selbst wiedergegebene Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach gegen ihn weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung durchsetzbar ist. In § 36 Abs. 1 FrG ist die Abschiebung als jene Maßnahme definiert, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, also eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, dient. Daß aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar war, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Voraussetzungen einer Abschiebung nicht gegeben sind, entspricht daher dem Gesetz.

§ 36 Abs. 2 FrG regelt hingegen die Gründe, bei deren Vorliegen von Amts wegen oder auf Antrag die Abschiebung aufzuschieben ist (Abschiebungsaufschub). Diese Bestimmung setzt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat und entgegen der Auffassung in der Beschwerde - voraus, daß die Abschiebung des betreffenden Fremden vorzunehmen ist. § 36 Abs. 2 FrG nennt die Gründe, die einer Durchführung der Abschiebung entgegenstehen können. Die Prüfung dieser Gründe für die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes setzt aber denknotwendig voraus, daß eine Abschiebung überhaupt - nämlich aus den in § 36 Abs. 1 aufgezählten Gründen - vorgenommen werden kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210446.X00

Im RIS seit

06.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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