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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0073 96/01/0074 96/01/0075Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerden 1. des F, 2. der L,
3. der P, und 4. der G, alle in V, der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch die Drittbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1995, Zl. 4.339.854/9-III/13/95 (Zweitbeschwerdeführerin) und vom 27. September 1995, jeweils gleiche Zl. 4.339.854/12-III/13/95 (Erstbeschwerdeführer, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen), jeweils betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", haben die Bescheide des Bundesasylamtes vom 7. Juli 1995 (Zweitbeschwerdeführerin) und vom 31. August 1995 (Erstbeschwerdeführer, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen), mit denen jeweils den auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Anträgen der Beschwerdeführer auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit ihren Bescheiden vom 19. September 1995 und vom 27. September 1995 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1995, B 3232 bis 3235/95, die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In den nachgereichten, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeergänzungen machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide im wesentlichen gleichlautend damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer nicht vorliege, weil dessen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Instanzenweg mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1995 keine Folge gegeben worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer gegen den seinen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit dem in den angefochtenen Bescheiden angeführten Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Entgegen der aus den Beschwerden entnehmbaren Auffassung kann aus der Erhebung einer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid nicht abgeleitet werden, daß der die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer verneinende letztinstanzliche Bescheid der belangten Behörde nicht als formell rechtskräftige, auch hinsichtlich der Ausdehnungsanträge der Beschwerdeführer wirksame Entscheidung anzusehen sei. Allerdings stünde, falls in dem den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffenden, auf Grund des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 95/01/0238, fortzusetzenden Berufungsverfahren dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt würde, neuen Ausdehnungsanträgen der Beschwerdeführer - entgegen ihren Befürchtungen - nicht entschiedene Sache entgegen (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0092).
Wenn die Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge vorbringen, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdevorbringen weder entnehmbar ist, auf welche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sich diese Rüge bezieht noch was sie im Fall der Wahrung des Parteiengehörs vorgebracht hätten. Damit ist es ihnen aber nicht gelungen, die Wesentlichkeit des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels darzutun.
Die Beschwerdeführer erblicken in der behaupteten Unterlassung der Beischaffung des ihren Ehegatten bzw. Vater betreffenden Verwaltungsaktes eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit, wobei sie damit lediglich darüber Beweis hätten führen wollen, daß der Genannte gegen den seine Flüchtlingseigenschaft verneinenden Bescheid der belangten Behörde Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hätte aus diesem Umstand aber nichts für die Beschwerdeführer gewonnen werden können, sodaß von einer Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht ausgegangen werden kann.
Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt sohin erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010072.X00Im RIS seit
03.04.2001