TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 95/21/0596

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D in Kroatien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. März 1995, Zl. St 94/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 2 und 7 i.V.m. §§ 19 bis 21 FrG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im November 1991 nach Österreich gekommen und es seien ihm Sichtvermerke bis 31. Dezember 1993 erteilt worden. Nach seinen eigenen Angaben am 7. März 1995 habe er sich in der Zeit von November 1991 bis Dezember 1993 ständig im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Dezember 1993 sei er wieder ständig in Kroatien wohnhaft. Er sei wieder letzte Woche nach Österreich gekommen und halte sich bei seiner Freundin in Braunau auf. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien arbeitslos, auch in Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach. An Barmitteln habe er zur Zeit (der Niederschrift) lediglich DM 200,--. Anderes Vermögen besitze er nicht.

Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Braunau rechtskräftig bestraft worden und zwar

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am 20. August 1992 wegen Art. IX Abs. 1 Z. 1 "leg. cit.",

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am 15. Februar 1993 wegen § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG,

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am 17. Februar 1993 wegen § 102 Abs. 5 lit. a und b KFG,

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am 18. Februar 1993 wegen § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG,

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am 4. August 1993 wegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99/1a StVO, § 7 Abs. 1 StVO (in vier Fällen), § 52 lit. a Z. 10a StVO, § 102 Abs. 5 lit. a KFG und § 14 Abs. 4 KFG,

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am 18. August 1993 nach dem Parkometergesetz.

Der Beschwerdeführer sei zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden und zwar vom Bezirksgericht Mauerkirchen am 11. September 1992 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und vom Bezirksgericht Braunau am Inn am 4. November 1994 ebenfalls wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB.

Da der Beschwerdeführer zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei, sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

Durch die rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG (in zwei Fällen) und der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei als erfüllt anzusehen, weil der Beschwerdeführer lediglich über DM 200,-- verfüge. Der Umstand, daß seine Freundin, die er zu ehelichen beabsichtige, berufstätig sei, könne daran nichts ändern, zumal die Mittel für den Unterhalt initiativ nachzuweisen seien.

Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich begangenen Straftaten (zwei gerichtliche Verurteilungen und insgesamt

14 Verwaltungsstrafen) sowie die sich in den Verurteilungen manifestierende Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen, fremder Rechtsgüter bzw. der österreichischen Rechtsordnung überhaupt, rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Selbst wenn man aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er sei ledig und lebe seit September 1993 bei seinen Eltern in Kroatien, sei beschäftigungslos, in Österreich lebe lediglich seine Freundin, die er zu ehelichen beabsichtige, von einem relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinne des § 19 FrG ausginge, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne dieser Bestimmung dringend geboten und gemäß § 20 FrG auch zulässig.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt gegen die zutreffende Auffassung der belangten Behörde, daß die beiden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG erfüllen, nichts vor.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß es sich bei den rechtskräftigen Verwaltungsstrafen lediglich um geringfügige Übertretungen bzw. Mißachtungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes handle. Die Übertretung nach § 5 Abs. 1 i. V.m. § 99 Abs. 1a StVO stamme aus dem Jahre 1993. Seither habe sich der Beschwerdeführer zu keiner solchen Handlung mehr hinreißen lassen.

Dem ist zu entgegnen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen eines der im § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG genannten Gesetze jedenfalls den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0020). Dazu kommt, daß die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO als schwerwiegend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG anzusehen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zlen. 96/21/0153, AW 96/21/0085). Die Auffassung der belangten Behörde, daß durch die zweimalige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Fremdengesetz und die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 5 Abs. 1 StVO der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei, begegnet sohin keinen rechtlichen Bedenken.

Der Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, daß eine Verpflichtungserklärung seiner Verlobten bestehe.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß er im Verwaltungsverfahren eine Verpflichtungserklärung einer ihm nahestehenden Person weder behauptet, geschweige denn der Behörde nachgewiesen hat. Auf diese Ausführungen ist daher im Grunde des § 41 VwGG nicht einzugehen.

Aufgrund des Vorliegens einer "bestimmten Tatsache" im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG (in dreifacher Hinsicht) durfte die belangte Behörde, ohne rechtswidrig zu handeln, zu dem Ergebnis gelangen, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

§ 19 FrG hält die Beschwerde dadurch verletzt, daß das Aufenthaltsverbot einerseits in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife (seine Verlobte, die er zu ehelichen gedenke, habe einen sicheren Arbeitsplatz und sei in Österreich integriert), andererseits nicht dringend geboten sei.

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß selbst bei Annahme eines relevanten Eingriffes im Sinne des § 19 FrG die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten ist, weil dies zur Verhinderung strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und des Schutzes der Rechte Dritter notwendig ist.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch aus dem Blickwinkel des § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Die belangte Behörde hat hiebei alle zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde die hier maßgebenden öffentlichen Interessen (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Rechte Dritter) für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers (seit Dezember 1993 jeweils nur kurzfristige Aufenthalte in Österreich) kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210596.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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