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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Neue Beschwerde“ der antragstellenden Partei G E in W, in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Einschreiter hatte am 9. März 2022 an den Verwaltungsgerichtshof eine „Beschwerde“ in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz gerichtet, die mit Beschluss vom 28. März 2022, Zl. So 2022/03/0010-3, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen worden war.
2 Nunmehr erhebt der Einschreiter in dieser Angelegenheit eine „neue Beschwerde“.
3 Wie im Beschluss vom 28. März 2022 ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner in Art. 133 B-VG festgelegten Aufgaben nicht zuständig, über derartige „Beschwerden“ zu entscheiden, weshalb auch die vorliegende Eingabe zurückzuweisen ist.
4 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 30. Mai 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030010.X00Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022