Entscheidungsdatum
25.11.2021Index
70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des mj. A. B., vertreten durch die gesetzliche Vertreterin C. B., diese vertreten durch D. GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien, vom 5. November 2021, Zl. 916..../2021, mit welchem 1.) dem schulpflichtigen Kind B. A., geb. 2009, gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz – SchPflG iVm § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz ein Schulplatz an der MS E.-gasse zugewiesen wurde, 2.) die Erziehungsberechtigten gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet wurden, für den regelmäßigen Schulbesuch iSd § 9 SchPflG an der genannten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch B. A. spätestens ab 15. November 2021 zu sorgen und 3.) die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76 idF BGBl. I 101/2018, iVm § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz, LGBl. 20/1976 idF LGBl. 18/2019, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der angefochtene Bescheid vom 5. November 2021 hat folgenden Spruch:
"I. Dem schulpflichtigen Kind B. A., geb. 2009, wird gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) iVm § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG) ein Schulplatz an der MS E.-gasse zugewiesen.
II. Der/Die Erziehungsberechtigte/n ist/sind gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet, für den regelmäßigen Schulbesuch iSd § 9 SchPflG an derim Spruchpunkt I. genannten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch B. A. spätestens ab 15.11.2021 zu sorgen.
III. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung."
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und beantragt die Behebung des angefochtenen Bescheids.
3. Die belangte Behörde erlies keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist am … 2009 geboren und hat seinen Wohnsitz in Wien.
Mit E-Mail vom 6. September 2021, 07:59:51, übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Eingabe mit folgendem Inhalt an die belangte Behörde:
"[…] in obiger Angelegenheit wird auf die beiliegenden Bestätigungen der Anmeldung zum Fernunterricht / Homelearning betreffend [den Beschwerdeführer und eine weitere Person] sowie auf den Reisepassscans dieser schulpflichtigen Personen und auf die Vollmacht ihrer obsorgeberechtigten Mutter […] verwiesen und um Kenntnisnahme ersucht."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2021, Zl. 913.../2021, wurde folgendes ausgesprochen:
"I. Die Anzeige des schulpflichtigen Kindes [der Beschwerdeführer], geboren 2009, […], zur Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22, wird gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz iVm § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz wegen Verspätung zurückgewiesen.
II. Das schulpflichtige Kind hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 leg. cit. zu erfüllen.
III. Die Erziehungsberechtigte ist gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz verpflichtet, im Schuljahr 2021/22 für die Erfüllung der Schulpflicht des schulpflichtigen Kindes an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 leg. cit. zu sorgen.
IV. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine aufschiebende Wirkung."
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellt, dagegen wurde Beschwerde behoben.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt der dort enthaltenen Anzeige vom 6. September 2021 und dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 4. Oktober 2021.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76 idF BGBl. I 101/2018, lauten:
"Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
[…]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
[…]"
§ 46 des Wiener Schulgesetzes, LGBl. 20/1976 idF LGBl. 18/2019 lautet:
"Festsetzung des Schulsprengels
§ 46. (1) Die Festsetzung der Schulsprengel für die Pflichtschularten erfolgt durch die Bildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien für die Pflichtschulen derselben Schulart als gemeinsamer Schulsprengel gilt. Vor Festsetzung der Schulsprengel ist die Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalterin einzuholen und bei Berufsschulsprengeln überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.
(2) Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.
(3) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Bildungsdirektion bei seiner Festsetzung mit den beteiligen Bildungsdirektionen der Länder einvernehmlich vorzugehen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden."
2. Zum Beschwerdegegenstand:
Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich zwei den Beschwerdeführer betreffende Bescheide der belangten Behörde, welche zeitnah erlassen wurden: der eingangs im Verfahrensgang zitierte Bescheid betreffend die Schulplatzzuweisung vom 5. November 2021, Zl. 916..../2021, und der in den Feststellungen zitierte Bescheid vom 4. Oktober 2021, Zl. 913.../2021. Gegen beide Bescheide sind im Verwaltungsakt vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden enthalten, welche jeweils an das "Bundesverwaltungsgericht" gerichtet sind. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde bezieht sich ausdrücklich auf eine "Beschwerde gegen Schulplatzzuweisung" und auf den Akt mit der Geschäftszahl 916..../2021. Das Verwaltungsgericht Wien geht folglich davon aus, dass ausschließlich jene dieses Verfahren betreffende Beschwerde von der belangten Behörde vorgelegt wurde, zumal für die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2021, Zl. 913.../2021, gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
Für das dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegte Beschwerdeverfahren ist dieses – entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde – auch sachlich und örtlich zuständig. Die Schulplatzzuweisung stützt sich auf § 46 Abs. 2 Wr. Schulgesetz, welcher als Ausführungsgesetz zu § 13 Abs. 3a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ergangen ist. Gemäß § 14 Abs. 3 lit. a B-VG ist in dieser Angelegenheit die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 erkennen daher gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
3. Der Beschwerdeführer unterliegt auf Grund seines Alters und seines dauernden Aufenthaltsorts der allgemeinen Schulpflicht iSd § 2 Abs. 1 iVm § 3 Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG. Die allgemeine Schulpflicht ist gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Im Beschwerdefall liegt weder ein Fall des § 11 Abs. 1 SchPflG (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) noch des § 11 Abs. 2 SchPflG (Teilnahme an häuslichem Unterricht) vor. In beiden Fällen wäre nämlich eine rechtzeitige Anzeige iSd § 11 Abs. 3 SchPflG vor Beginn des Schuljahres erforderlich gewesen. Bei § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Interessse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet vielmehr, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahrs – der zuständigen Behörde anzuzeigen (VwGH 28.9.1992, 92/10/0160).
Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen. § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche – im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist – die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).
Das Schuljahr beginnt in Wien gemäß § 60 Abs. 1 Wr. Schulgesetz am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Im Beschwerdefall war der erste Montag im September der 6. September 2021. Die Anzeige iSd § 11 Abs. 3 SchPflG hätte daher vor diesem Datum bei der Behörde einlangen müssen, was durch Übermittlung der Anzeige an eben jenem 6. September 2021 nicht erfolgte. Dass die Anzeige nicht fristgerecht eingebracht wurde, hat die belangte Behörde zudem im Bescheid zur Zl. 913.../2021, spruchgemäß und unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung festgestellt (dass im Fall der verspäteten Anzeige ein zurückweisender Bescheid darüber zu ergehen hat, ergibt sich aus der bereits zitierten Entscheidung VwGH 28.9.1992, 92/10/0160). Das Verwaltungsgericht Wien hat folglich im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtzeitige Anzeige iSd § 11 Abs. 3 SchPflG eingebracht wurde und folglich der Beschwerdeführer im Schuljahr 2021/2022 seine Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
4. Gemäß § 46 Abs. 2 Wr. Schulgesetz hat die belangte Behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Die Entscheidung darüber, welche Schule die schulpflichtigen Kinder zu besuchen haben, ist gegebenenfalls bescheidmäßig zu treffen (vgl. zu einem Fall des § 11 Abs. 4 letzter Satz SchPflG VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040). § 46 Abs. 2 Wr. Schulgesetz räumt der belangten Behörde dabei ein Ermessen ein.
Nachdem im Beschwerdefall die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten selbst keine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule ausgewählt haben, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040).
Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesene Schulzuweisung entgegen § 46 Abs. 2 Wr. Schulgesetz erfolgte. Die Schulplatzzuweisung ist daher als rechtmäßig zu erkennen.
5. Hinsichtlich des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids ist anzumerken, dass darin im Wesentlichen der Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG wiederholt wird. Eine schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlauts hätte keinen eigenständigen normativen Gehalt und könnte den Beschwerdeführer damit auch nicht in Rechten verletzen (zumal die dort genannten Pflichten vorrangig an seine Erziehungsberechtigten und nicht an den Beschwerdeführer selbst gerichtet sind). Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG genannten Pflichten bescheidmäßig konkretisiert werden (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040).
6. Somit erweist sich der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit als rechtmäßig und ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere zur Frage der Rechtsfolgen einer verspäteten Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren; allgemeine Schulpflicht; Besuch des Unterrichts; Erfüllung der Schulpflicht; Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht; Festsetzung des Schulsprengels; Schulplatzzuweisung; Zuständigkeit; Landesverwaltungsgericht; AusführungsgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.032.15989.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022