Entscheidungsdatum
08.04.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-IG §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 22.02.2022, Zl ***, betreffend eine Feststellung nach dem COVID-19-Impfpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 beantragte AA, Adresse 1, **** Z, die Feststellung der Ausnahme von der Impfpflicht im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 des COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG).
Mit Bescheid vom 22.02.2022, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag um Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde, in der es wörtlich heißt:
„Ich möchte gerne Beschwerde erheben und würde gerne mündlich vorsprechen gegen eine Impfpflicht an meiner Person. Nach meiner Krankengeschichte schaffe ich es schon psychisch nicht, mich impfen zu lassen. Da ich auch allergisch auf manche Medikamente reagiere, habe ich schon deshalb panische Angst. Meine Leukozyten sind nach 1 ½ Jahren nach meiner Krebserkrankung immer noch sehr niedrig.“
Mit Schriftsatz vom 06.03.2022, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
II. Rechtslage:
1. COVID-19-Impfpflichtgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Impfpflicht
§ 1. (1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).
[…]“
„Ausnahmen
§ 3. (1) Impfpflicht besteht nicht für:
1. Schwangere,
2. Personen,
a) die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können,
b) bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,
c) die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
[…]
(3) Die Ausnahmegründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§ 6 Abs. 8) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (§ 24 c GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zu speichern:
[…]“
(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 einen örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zum Zweck der Eintragung gemäß Abs. 3 zu übermitteln.
(5) Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund durch ein Genesungszertifikat (§ 4b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4d EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß § 4 EpiG zu speichern.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an
1. die Form,
2. die Mindestvoraussetzungen,
3. die Gültigkeitsdauer und
4. die Mindestinhalte
von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 3, 5 und 9 festlegen.
(7) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegt.
[…]“
2. COVID-19-Impfpflichtverordnung:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 3 COVID-19 Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl II Nr 52/2022, lautet samt Überschrift wie folgt:
„Ärztliche Bestätigung
§ 3. (1) Ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sind:
1. von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
2. vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.
(2) Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.
(3) Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern
1. das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
2. keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.“
3. Vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung, BGBl II Nr 103/2022, lauten wie folgt:
„§ 1. Die §§ 1, 4, 10 und 11 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl I Nr 4/2022, in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen.
§ 2. Die §§ 1 und 4 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl II Nr 52/2022, sind nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 12. März 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
III. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.02.2022 zugestellt. Deren Beschwerde ist am 02.03.2022 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. In der Sache:
2.1. Zum Feststellungsbescheid:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, etwa zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung, darstellt. Die Feststellung muss somit geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes ist nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß entscheiden (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0041, mit weiteren Hinweisen).
2.2. Zur Aussetzung der Impfpflicht:
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-IG und der COVID-19-IV ist unter anderem § 1 des COVID-19-IG nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung – 12.03.2022 – ereignen. Die in § 1 Abs 1 des COVID-19-IG normierte Impfpflicht ist daher befristet bis zum 31.05.2022 ausgesetzt. Folglich besteht nach der derzeitigen Rechtslage keine Impfpflicht. Eine Ausnahme von einer nicht bestehenden Impfpflicht ist denkunmöglich.
Da derzeit die in § 1 Abs 1 COVID-19-IG normierte Impfpflicht nicht gilt, ist die Beschwerdeführerin derzeit keiner konkreten subjektiven Rechtsgefährdung ausgesetzt. Folglich war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Ausnahme von der Impfpflicht als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Feststellung von Ausnahmen von der Impfpflicht:
§ 3 Abs 1 Z 1 bis 3 des COVID-19-IG umschreibt mehrere Tatbestände, bei deren Vorliegen die in § 1 Abs 1 des zitierten Gesetzes normierte Impfpflicht nicht gilt. § 2 Z 1 bis 5 der COVID-19-IV konkretisiert die Ausnahmetatbestände. Das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs 1 Z 1 und 2 des COVID-19-IG ist durch eine Bestätigung einer dazu geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten sowie Amtsärzte und Epidemieärzte haben in weiterer Folge das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister zu speichern. Form und Inhalt dieser ärztlichen Bestätigung umschreibt § 3 Abs 1 Z 1 und 2 der COVID-19-IV. Ist das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig und besteht kein Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen, ist gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und 2 der COVID-19-IV eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung nicht erforderlich.
Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Vorschriften ist der Ausnahmegrund gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 der COVID-19-IG durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die Befugnis zur Ausstellung einer solchen ärztlichen Bestätigung regelt abschließend § 3 Abs 1 der COVID-19-IV. Grundlage für eine ärztliche Bestätigung bildet der Gesundheitszustand der betreffenden Person. Die Klärung der Frage, ob bei einer Person eine der in § 3 Abs 1 Z 1 oder 2 des COVID-19-IG angeführten Ausnahmen von der Impfpflicht gegeben ist, erfordert somit die Beurteilung deren Gesundheitszustandes und ist nicht als Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses zu qualifizieren. Folglich ist die Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme von der Impfpflicht mangels gesetzlicher Grundlage einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich. Ein dementsprechender Feststellungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dies macht auch die Sonderbestimmung des § 3 Abs 5 des COVID-19-IG zum Ausnahmegrund des § 3 Abs 1 Z 3 des COVID-19-IG deutlich. Abs 1 dieser Bestimmung nennt verschiedene Möglichkeiten eines Nachweises, etwa eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid. § 3 Abs 5 zweiter Satz des COVID-19-IG räumt den betroffenen Personen nur insofern ein Antragsrecht ein, um eine nachträgliche Speicherung einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 4 Epidemiegesetz (EpiG) durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu ermöglichen.
Ausgehend von diesen Darlegungen scheidet unabhängig von der derzeit geltenden Aussetzung der Impfpflicht die Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme von der Impfpflicht aus.
3. Ergebnis:
An der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung, von der Impfpflicht ausgenommen zu sein, besteht kein rechtliches Interesse. Deren Antrag hat die belangte Behörde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.02.2022, Zahl ***, erhobene Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Demensprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Ausgehend von der einheitlichen Judikatur zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und unter Berücksichtigung der eindeutigen Bestimmungen des COVID-19-IG, der COVID-19-IV und der Verordnung BGBl II Nr 103/2022 waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht zugelassen (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
ImpfpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.0630.2Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022