Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-IG §1Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, etwa zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung, darstellt. Die Feststellung muss somit geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes ist nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß entscheiden (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0041, mit weiteren Hinweisen).
Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Vorschriften ist der Ausnahmegrund gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 der COVID-19-IG durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die Befugnis zur Ausstellung einer solchen ärztlichen Bestätigung regelt abschließend § 3 Abs 1 der COVID-19-IV. Grundlage für eine ärztliche Bestätigung bildet der Gesundheitszustand der betreffenden Person. Die Klärung der Frage, ob bei einer Person eine der in § 3 Abs 1 Z 1 oder 2 des COVID-19-IG angeführten Ausnahmen von der Impfpflicht gegeben ist, erfordert somit die Beurteilung deren Gesundheitszustandes und ist nicht als Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses zu qualifizieren. Folglich ist die Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme von der Impfpflicht mangels gesetzlicher Grundlage einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich. Ein dementsprechender Feststellungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
ImpfpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.0630.2Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022