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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, Zl. 4.346.832/1-III/13/95, betreffend Feststellung gemäß § 37 Abs. 5 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes 2. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer - damals ein tschechoslowakischer Staatsangehöriger - war mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1983 als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968), verbunden mit der Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet, anerkannt worden. Mit dem nunmehr im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 1995 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers - nunmehr eines tschechischen Staatsangehörigen - die in Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten seien (Spruchpunkt 1.), sowie gemäß § 37 Abs. 5 Fremdengesetz festgestellt, daß seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Spruchpunktes 1. mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1995 unter der Zl. 95/01/0478 als unbegründet abgewiesen worden ist.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 4 FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 leg. cit. bedroht ist, nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Östereich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Gemäß § 37 Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion.
Die belangte Behörde ist bezüglich der von ihr unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer - nach erfolgter Mitteilung, daß hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft "die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens beabsichtigt" sei - in seiner niederschriftlichen Stellungnahme am 26. Juni 1995 vorgebracht habe, im Jahre 1994 unter Verwendung seines Konventionsreisepasses für drei Tage "im Rahmen eines Ausfluges in seine Heimat Tschechien", und zwar nach Prag, gereist zu sein, mit den tschechischen Behörden hiebei keine Probleme gehabt zu haben, und es sei ihm bewußt, daß sich die politische Situation in Tschechien wesentlich verändert habe und er "auch keine Probleme erwarten, das heiße: keine Verfolgung mehr befürchten" würde. Diesen Sachverhalt unterstellte die belangte Behörde sowohl der Z. 1 des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes C fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat, als auch der Z. 5 dieses Artikels, wonach das gleiche gilt, wenn die Umstände, auf Grund deren eine solche Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Diese Auffassung der belangten Behörde wurde im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995 insoweit bestätigt, als es der Beschwerdeführer auf Grund der geänderten Verhältnisse in seinem Heimatland (nunmehr: die Tschechische Republik) im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Ob darüber hinaus in dem unbestrittenen Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem kurzfristigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik bereits eine Unterschutzstellung unter sein Heimatland im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu erblicken ist, könne unerörtert bleiben.
Damit lag aber weder die für eine Feststellung gemäß § 37 Abs. 4 FrG normierte grundsätzliche Tatbestandsvoraussetzung ("Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 bedroht ist") vor, noch können dem angefochtenen Bescheid die für eine Feststellung nach der genannten Bestimmung geforderten weiteren Tatbestandselemente entnommen werden.
Die hier zur Beurteilung stehende Feststellung der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 FrG vor, beruht offensichtlich auf der verfehlten Rechtsansicht, daß bei einem Ausspruch gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 jedenfalls eine Feststellung gemäß § 37 Abs. 4 FrG zu erfolgen habe. Für einen Ausspruch gemäß § 37 Abs. 5 FrG besteht aber nur in solchen Fällen eine gesetzliche Grundlage, in denen eine Abschiebung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung erforderlich ist.
Da diese Voraussetzung hier nicht gegeben war, war die belangte Behörde zum vorliegenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht zuständig. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210058.X00Im RIS seit
20.11.2000