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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Dezember 2021, Zlen. LVwG-2021/26/0666-31, LVwG-2021/26/0667-31, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: S GmbH in F, vertreten durch die AWZ Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit damit die Abweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung angefochten wird, zurückgewiesen.
Im Übrigen (hinsichtlich des wasserrechtlichen Verfahrens) bleibt die Entscheidung dem zuständigen Senat 07 des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Dezember 2021 wurden die Beschwerde des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 7. Jänner 2021, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Kleinwasserkraftanlage Hochfügen am Finsingbach“ erteilt worden war, sowie die Beschwerde des Landeshauptmannes von Tirol gegen Spruchpunkt III. des genannten Bescheides vom 7. Jänner 2021, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für das erwähnte Projekt erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision - die in der Erklärung über den Umfang der Anfechtung das gesamte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Dezember 2021 anficht und die den Antrag stellt, das genannte Erkenntnis aufzuheben - werden Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht geltend gemacht. Die Revision erweist sich diesbezüglich daher schon deshalb als unzulässig, sodass auf die Frage der Revisionsbefugnis der Amtsrevisionswerberin im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen ist.
6 Die Revision war daher in dem im Spruch dargestellten Umfang zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100022.L00Im RIS seit
14.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022