TE Vwgh Beschluss 1996/6/19 96/21/0387

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/1016, eingestellten Verfahrens den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/1016, wurde das, eine gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. März 1995, Zl. Fr 917/95, betreffend Ausweisung, gerichtete Beschwerde betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingestellt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer - zu Handen seines Rechtsvertreters - mit Berichterverfügung vom 5. Oktober 1995 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert worden sei, zur Behebung von Mängeln der in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerde unter anderem eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen. Eine Ausfertigung der eingebrachten Beschwerde sei zurückgestellt und zugleich verfügt worden, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen seien, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Zur Behebung dieser Mängel sei eine Frist von zwei Wochen bestimmt und zugleich darauf hingewiesen worden, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der gesetzten Frist einen ergänzenden Beschwerdeschriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorgelegt, jedoch versäumt, die zurückgestellte Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde sowie eine weitere Kopie hievon dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Damit sei der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen gewesen sei. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 1996 zugestellt.

Mit am 3. Mai 1996 zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründet dies damit, daß ihm zugleich mit der Berichterverfügung vom 5. Oktober 1995 keine Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde zurückgestellt worden sei. Es liege somit eine nicht vom Beschwerdeführer verschuldete irrige Annahme der Versäumung der Frist zur Wiedervorlage der nicht zurückgestellten Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde vor.

Der Antrag ist nicht berechtigt. Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer - zu Handen seines Rechtsvertreters - nämlich tatsächlich eine Ausfertigung der ursprünglich in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerde zurückgestellt, es befindet sich nur mehr eine Ausfertigung im Akt. Im übrigen wäre es - im Falle des Zutreffens seines Vorbringens - dem Beschwerdeführer oblegen, dem Verwaltungsgerichtshof spätestens mit seinem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz bekanntzugeben, daß er eine Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde nicht erhalten habe und diese daher auch nicht wieder vorlegen könne.

Im vorliegenden Fall lag daher keine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung der mit Berichterverfügung vom 5. Oktober 1995 gesetzten Frist vor, weshalb der Antrag gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG abzuweisen war.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210387.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten