Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen A*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Ing. R*, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, und 2. Y*, vertreten durch Dr. Christine Fidler-Faßmann, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. Dezember 2021, GZ 16 R 310/21h-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen wiesen die auf ein mündliches Testament vom August 2020 gestützte Erbantrittserklärung des Erstantragstellers unter anderem deswegen ab, weil der Erblasser an diesem Tag den Testiervorgang aus eigenem Antrieb abgebrochen habe. Die damit erfolgte Verneinung der Testierabsicht des Erblassers durch die Vorinstanzen ist als Tatfrage der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0043478; zuletzt 2 Ob 112/21s Rz 5).
Textnummer
E134440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00013.22H.0222.000Im RIS seit
14.04.2022Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022