TE OGH 2022/2/22 2Ob13/22h

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen A*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Ing. R*, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, und 2. Y*, vertreten durch Dr. Christine Fidler-Faßmann, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. Dezember 2021, GZ 16 R 310/21h-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Vorinstanzen wiesen die auf ein mündliches Testament vom August 2020 gestützte Erbantrittserklärung des Erstantragstellers unter anderem deswegen ab, weil der Erblasser an diesem Tag den Testiervorgang aus eigenem Antrieb abgebrochen habe. Die damit erfolgte Verneinung der Testierabsicht des Erblassers durch die Vorinstanzen ist als Tatfrage der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0043478; zuletzt 2 Ob 112/21s Rz 5).

Textnummer

E134440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00013.22H.0222.000

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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