Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 11. März 1996, Zl. III 29-6/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 11. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der (ehemaligen) Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, vom 17. Jänner 1996 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien gemäß § 54 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1994 ein (nach den Beschwerdeausführungen mit zehn Jahren befristetes) Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 19. Jänner 1994 zugestellt worden. Gemäß § 54 Abs. 2 FrG könne der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingebracht habe, sei der Antrag von der Behörde 1. Instanz zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "schwerwiegender Verfahrensmängel", über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Sowohl zu der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes (nach Auffassung der Beschwerde sei eine Antragstellung gemäß § 54 FrG auch nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässig) als auch zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Beschwerdeführer sei nicht über die Möglichkeit der genannten Antragstellung belehrt worden) kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0674, mwN, verwiesen werden, aus dem sich die Richtigkeit des von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schlusses ergibt.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, daß auch noch nach erfolgter Abschiebung eines Fremden diesem das subjektive Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat zustehe, widerspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0622, mwN). Nach Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer in erster Instanz die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien gemäß § 54 Abs. 1 FrG beantragt. Nur die Zurückweisung dieses Antrages durch die erstinstanzliche Behörde war damit "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG. Damit hatte die belangte Behörde als Berufungsbehörde auch nur darüber zu entscheiden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210381.X00Im RIS seit
11.07.2001