RS Lvwg 2022/2/3 LVwG-AV-883/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat in einer Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 GewO noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand. Dieser ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH 96/04/0062).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.883.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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