Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.02.2022Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat in einer Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 GewO noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand. Dieser ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH 96/04/0062).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.883.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022