RS Lvwg 2022/2/3 LVwG-AV-883/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO kann nur der Gewerbeausübende bzw der Anlageninhaber sein. Darunter ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes können Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Verfahrensanordnung; Maßnahmen; gesetzmäßiger Zustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.883.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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