Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.02.2022Norm
SHG AusführungsG NÖ 2020 §3Rechtssatz
Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl VwGH 2009/07/0151 mwN).
Schlagworte
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mitwirkungspflicht; Hinterlegung; Rechtsmittel; Umdeutung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2165.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022