RS Lvwg 2022/2/3 LVwG-AV-2165/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Norm

SHG AusführungsG NÖ 2020 §3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §23 Abs2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §26 Abs1
ZustG §17

Rechtssatz

Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl VwGH 2009/07/0151 mwN).

Schlagworte

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mitwirkungspflicht; Hinterlegung; Rechtsmittel; Umdeutung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2165.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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