Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2022Norm
SHG AusführungsG NÖ 2020 §3Rechtssatz
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH 2002/17/0279 mwN).
Schlagworte
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mitwirkungspflicht; Hinterlegung; Rechtsmittel; Umdeutung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2165.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022