RS Lvwg 2022/2/14 LVwG-S-280/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.02.2022

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Rechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl VwGH2004/04/0185 mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; fortgesetztes Delikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.280.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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