Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.02.2022Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl VwGH2004/04/0185 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.280.001.2022Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022