Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.02.2022Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Von einem Gesamtvorsatz kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl VwGH Ra 2018/02/0062; Ra 2016/03/0108).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.280.001.2022Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022