Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2022Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz, getragen sein. Das heißt der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte schrittweise erreichen will.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.280.001.2022Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022