RS Lvwg 2022/2/14 LVwG-S-280/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.02.2022

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Rechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz, getragen sein. Das heißt der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte schrittweise erreichen will.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; fortgesetztes Delikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.280.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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