TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/19 95/21/0322

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1994, Zl. 106.204/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1991 mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1992 abgewiesen worden sei. Damit habe sich der Beschwerdeführer seit 18. Dezember 1992 im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig aufgehalten. Damit finde auch die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung, weshalb dieser gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. einen Erstantrag vom Ausland aus zu stellen gehabt hätte. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst 14 Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens gestellt habe, müsse auch im Rahmen der gemäß Art. 8 MRK vorzunehmenden Interessenabwägung den öffentlichen Interessen der Vorzug gegeben werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, zu der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung Stellung zu nehmen. Die Erstbehörde habe nämlich die Abweisung seines Antrages damit begründet, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994 für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl bereits erreicht sei. Wenn ihm die belangte Behörde Parteiengehör zu der von ihr neu herangezogenen Rechtsgrundlage gewährt hätte, hätte er aufklären können, weshalb er für die Dauer von 14 Monaten keinen Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht habe. Er habe nämlich einerseits den abschlägigen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres erst Monate später zugestellt erhalten, andererseits habe er erst sehr spät erfahren, welche Vorgangsweise nach Abweisung seines Asylantrages zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung einzuhalten sein werde. Die belangte Behörde sei auch nicht darauf eingegangen, daß er eine Aufenthaltsberechtigung "in Bescheidform gemäß § 10 Abs. 3 und 4 FrG" beantragt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihm "eine Aufenthaltsbewilligung in Bescheidform zuerkannt" werden müssen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: "Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 66 Abs. 4 AVG, nach der die Berufungsbehörde berechtigt ist, ihre Anschauung an die Stelle jener der Erstbehörde (sowohl im Spruch als auch in der Begründung, im Falle einer geänderten Sachverhaltsannahme nach entsprechender Einräumung des Parteiengehörs) zu setzen; dies beinhaltet auch die Möglichkeit, den Berufungsbescheid auf andere Normen zu stützen.

Übereinstimmend gehen offensichtlich sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahr 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erworben habe, die grundsätzlich mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, daß er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, woraus die belangte Behörde für seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geschlossen hat, daß die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht komme. Wenn die belangte Behörde daraus weiters folgert, daß der Beschwerdeführer deshalb seinen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen habe, ist diese Rechtsauffassung im Ergebnis deshalb zutreffend, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung Asylwerber sich nach negativem Abschluß des Asylverfahrens nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen können. Eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ist weder zu einem Zeitpunkt, in welchem das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, zu erteilen, noch nach dessen rechtskräftigem Abschluß, wenn der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wie im gegenständlichen Fall vom Inland aus gestellt wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, und vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0135, sowie vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Aus welchem Grund der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst im Jänner 1994 gestellt hat, ist nach dem Gesagtem nicht maßgebend. Insoweit der Beschwerdeführer auf § 10 Abs. 3 und 4 FrG verweist, ist nicht ersichtlich, warum diesen Normen im vorliegenden Fall eine Bedeutung zukommen soll, weil die belangte Behörde sich bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung des Aufenthaltes nicht auf die im § 10 Abs. 1 leg. cit. angeführten Sichtvermerksversagungsgründe gestützt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210322.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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