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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Y in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1996, Zl. 118.743/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer am 3. März 1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, und daß der Beschwerdeführer der österreichischen Staatsbürgerin S 100.000,-- für diese "Ehe" bezahlt habe, da sie in Geldnöten gewesen sei, unbestritten. Ebensowenig bekämpft werden die Tatsachenannahmen, daß die "Ehe" nicht vollzogen worden sei, nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, diese "Ehe" nach knapp 15 Monaten wieder geschieden worden sei und der Beschwerdeführer bereits am 12. Jänner 1992 seine erste (türkische) Gattin wieder geehelicht habe, mit der er auch zwei gemeinsame Kinder habe, weshalb die belangte Behörde der Ansicht sei, daß das Tatbild einer Scheinehe gegeben sei.
Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu erlangen, ein Verhalten dar, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. aus vielen zB die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1461). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, daß die dem Beschwerdeführer "zur Last gelegte Tat" nunmehr bereits mehr als vier Jahre zurückliege, der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich niemals strafrechtlich bzw. sonst verurteilt worden sei, so ist ihm zu entgegnen, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG belanglos ist, wann die Scheinehe geschlossen wurde. Denn der Beschwerdeführer verkennt, daß es nicht Sache des angefochtenen Bescheides ist, ihn wegen einer "zur Last gelegten Tat" zu bestrafen, sondern daß seine Motive, welche ihn veranlaßten, die gegenständliche "Scheinehe" zu schließen, von allem Anfang an den Interessen einer geordneten Fremdenpolitik zuwiderliefen, um eben die Regelungen der Zugangsbeschränkungen Fremder nach Österreich zu umgehen. Dies wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, nach welchem er seinen Aufenthalt in Österreich 1989 begann und die gegenständliche Eheschließung bereits relativ bald danach, nämlich am 3. März 1990, erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe die durch die mißbräuchliche Eheschließung erlangte fremdenrechtliche Stellung inzwischen aufgegeben, sodaß auch sein weiteres Verhalten die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützt.
Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, daß im Rahmen einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Fremden durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründe gerechtfertigt ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 1989 in Österreich aufhältig und seit mehr als vier Jahren ordnungsgemäß beschäftigt. Aufgrund seines mehr als vierjährigen Aufenthaltes in Österreich sei er sozial und wirtschaftlich völlig integriert. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe keinerlei Interessenabwägung durchgeführt.
Dies ist aktenwidrig. Denn die Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen und auf den Umstand, daß die nunmehrige Gattin sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei aufhältig seien. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen sei den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.
Diese Interessenabwägung hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht getroffen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, daß sich daraus kein Hinweis auf einen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vor der Eheschließung entnehmen läßt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bindungen zu Österreich waren somit Ausfluß der gegenständlichen rechtsmißbräuchlichen Eheschließung. Die infolge des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen in Österreich können schon deshalb keine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Im übrigen stellt die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330).
Insoferne der Beschwerdeführer vorbringt, daß die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Widerspruch zum "Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12.9.1963" iVm dem Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 stehe, ist ihm zu entgegnen, daß im Falle des Zutreffens der Behauptungen des Beschwerdeführers dieser in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weil ihm diesfalls eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Aufenthaltsberechtigung zustünde. Diesbezüglich wird auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424 und Zl. 95/19/1661, und deren ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VWGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191381.X00Im RIS seit
02.05.2001