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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1996, Zl. 114.709/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 und § 13 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe durch seinen Asylantrag die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich erlangt. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch schlüssig, nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG, nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG bräuchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Deshalb sei der Antrag des Beschwerdeführers, welchen dieser nicht vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt habe, als Erstantrag anzusehen. § 6 Abs. 2 AufG, nach welchem der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, sei anzuwenden. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen, von welchen hier keiner anwendbar sei, zulässig. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei daher nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach er den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise vom Ausland aus gestellt habe, nicht entgegen. Er betont, er sei am 23. Juni 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe aufgrund einer fristgerechten Antragstellung ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz erworben. Sein Asylantrag sei mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1995 abgewiesen worden, wogegen er am 20. Dezember 1995 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe. Über seinen Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei bis zur Erhebung der Beschwerde noch nicht entschieden worden. Er sei zudem mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, am 3. Dezember 1995 sei das erste eheliche Kind geboren worden. Der Beschwerdeführer fordert im wesentlichen eine analoge Anwendung des § 13 AufG zur "gebotenen Legalisierung des Aufenthaltes in Fällen wie dem meinen". Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen, daß die Behörde sich mit seiner Situation als Flüchtling nicht auseinandergesetzt und hiezu keine Ermittlungen angestellt habe.
Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (1968) erworben haben und dieses Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch bestanden haben mag, liegt - im Gegensatz zu seiner Auffassung - kein Fall des § 13 Abs. 1 AufG vor. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG findet § 13 Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 AufG genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgesprochen, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG einzuhalten gehabt hätte. Diesfalls ist, im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers, der durch die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin angedeutete Hinweis auf § 3 AufG ebenfalls nicht zielführend. Denn bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Fremde, welche dem in § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG umschriebenen Personenkreis angehören, ausgeschlossen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/1123). Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 abzielen, ist ihm zu entgegnen, daß die genannte Bestimmung lediglich Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, die Stellung des Antrages ausnahmsweise im Inland ermöglicht. Keine dieser Voraussetzungen trifft aber auf den Beschwerdeführer zu.
Der Gesetzgeber der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Asylwerbern bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Da es sich im Fall des Beschwerdeführers nicht um den Fall des Verlustes des Asyls handelt, hat die belangte Behörde zu Recht erkannt, daß er nicht zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt war.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191374.X00Im RIS seit
02.05.2001