RS Vwgh 2017/2/21 Ra 2016/18/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des EGMR im Urteil vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, kann dem BVwG, dessen Entscheidung in zeitlicher Nähe zum zitierten Urteil des EGMR getroffen wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad nicht für so beschaffen erachtete, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Die Einschätzung des BVwG deckt sich insofern mit jener des EGMR. Entscheidende Bedeutung kommt jedoch dem Umstand zu, ob der Revisionswerber besondere Gefährdungsmomente aufweist, die es - anders als für die irakische Bevölkerung der Hauptstadt Bagdad im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180137.L09

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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