RS Vwgh 2017/2/21 Ra 2016/18/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art2
MRK Art3

Rechtssatz

Der VwGH ist im Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dazu berufen, Tatsachenfragen zu klären, sondern seine Aufgabe besteht darin, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ausgehend davon ist die Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die mit Revision an den VwGH herangetragen werden kann. Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass insbesondere die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr der Verletzung von durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechten eines Asylwerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auf der Grundlage der getroffenen oder zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eine rechtliche Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063), die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch revisibel ist. In der Rechtsprechung des VwGH wurde zwar bereits wiederholt erkannt, dass von einer solchen "realen Gefahr" nicht schon bei bloßer Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen ist, sondern dafür ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180137.L01

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten