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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der VwGH ist im Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dazu berufen, Tatsachenfragen zu klären, sondern seine Aufgabe besteht darin, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ausgehend davon ist die Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die mit Revision an den VwGH herangetragen werden kann. Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass insbesondere die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr der Verletzung von durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechten eines Asylwerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auf der Grundlage der getroffenen oder zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eine rechtliche Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063), die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch revisibel ist. In der Rechtsprechung des VwGH wurde zwar bereits wiederholt erkannt, dass von einer solchen "realen Gefahr" nicht schon bei bloßer Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen ist, sondern dafür ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180137.L01Im RIS seit
13.04.2022Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022