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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2018, Zl. LVwG-AV-344/001-2017, betreffend Feststellung gemäß § 10 AlSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn; mitbeteiligte Parteien: 1. DI H in S, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, und 2. Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Hollabrunn in 2020 Hollabrunn, Babogasse 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die erstmitbeteiligte Partei ließ von 10. bis 19. Mai 2010 auf näher bezeichneten Grundstücken einen Trassenrohbau für einen Forstweg durchführen.
2 Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt, stellte die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 fest, dass das auf diesen Grundstücken abgelagerte Fremdmaterial (Baurestmassen) Abfall sei, dem Altlastenbeitrag unterliege und eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 AlSAG vorliege und die Abfälle der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen sind.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht zum Teil Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, als festgestellt werde, dass das auf den Grundstücken abgelagerte Baurestmassenmaterial im Ausmaß von ca. 1.075 m³, nämlich das Ziegelbruchmaterial, kein Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 AlSAG sei und dem Altlastenbeitrag nicht unterliege. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4 Es stellte fest, dass das für den Trassenrohbau verwendete Material vom Abriss eines im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehenden alten Gebäudes stamme. Dabei habe es sich um ein Ziegelbauwerk gehandelt, wobei die Ziegel in betriebseigenen Ziegelwerken (der Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten) produziert worden seien. Der Boden und der Innenhof seien betoniert worden, wobei lediglich Streifenfundamente errichtet worden seien. Zum Zeitpunkt des Abbruches seien keine sichtbaren Kontaminationen am Bauwerk erkennbar gewesen, insbesondere keine mineralischen Rückstände, Rostrückstände oder Ähnliches. Einbauten wie Dachziegel, Dachplatten, Dachstuhl aus Holz, etc. seien zuvor entfernt und separat entsorgt worden. Beim Trassenrohbau für den Forstweg seien insgesamt 1.344 m³ Baurestmassen aus dem Abbruch des Hauses verwendet worden, wobei der Ziegelbruchanteil zumindest 80 % betragen habe, und das notwendige Ausmaß nicht überschritten worden sei. Beim Abriss sei darauf geachtet worden, die unterschiedlichen Materialqualitäten, also Ziegel und Beton, separat zu lagern, um die bautechnischen Eigenschaften von Beton für die geplante Folgenutzung verwenden zu können. Der getrennt gelagerte Ziegelbruch sei zuvor vollständig gebrochen worden. Der Ziegelbruch sei von der Materialprüfanstalt F GmbH untersucht worden. Zu diesem Zweck sei am 2. November 2012 aus den seitlichen Dammflächen des Forstweges eine Probe entnommen worden und habe eine dem Stand der Technik entsprechende Analyse dieses Probenmaterials eine Zuordnung zur Qualitätsklasse A+ gemäß „Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbaurestmassen“ ergeben.
5 Auf Grund der Einbauweise der Ziegel- und Betonbruchmaterialien sei eine Trennung in Ziegelbruch und Betonbruch möglich. Hinsichtlich des Ziegelbruches könne die Umsetzung eines Qualitätssicherheitssystems im Wesentlichen erkannt werden; beim weniger gebrochenen Beton nur teilweise, da insbesondere eine Untersuchung des hergestellten Produktes nicht vorliege. Der Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung die qualitative Eignung des verwendeten Ziegelbruchs im Nachhinein bestätigt.
6 In der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht aus, die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen seien unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren, weil aufgrund der fehlenden Untersuchung im Aufbringungszeitraum die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die verwendeten Baurestmassen vorgelegen habe. Zum - revisionsgegenständlichen - Ziegelbruch führte das Gericht aus, es reiche zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufwiesen. Entscheidend sei vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ würden. Die Beendigung der Abfalleigenschaft setze ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer „zulässigen Verwertung“ zugeführt würden, d.h. auch eine für die Art ihrer konkreten Verwendung zulässige Qualität aufwiesen. Das Gutachten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergebe eindeutig, dass der beim Forstwegebau verwendete Ziegelbruch qualitätsgesichert gewesen sei und durch dessen Verwendung nachweislich keine umweltrelevanten Schutzgüter beeinträchtigt worden seien, sodass die Materialen für den beabsichtigten Zweck unbedenklich verwendet werden könnten. Durch die Verwendung von Altstoffen, also durch den tatsächlichen Einsatz des Ziegelbruchmaterials vor Ort, habe die Abfalleigenschaft dieser Abfallfraktion geendet, sodass die Baumaßnahme in diesem Umfang nicht mit „Abfällen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund müsse das Vorliegen der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG nicht mehr geprüft werden, insbesondere die Rechtsfrage, ob als (weitere) Voraussetzung der Beitragsbefreiung der Nachweis, dass das Material im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen habe und daher gefahrlos eingebaut werden könnte, nicht auch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits vorliegen müsse. Aus diesem Grund sei bezogen auf das Ziegelbruchmaterial der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß festzustellen.
7 Die Revision ließ das Verwaltungsgericht zu, weil die Entscheidung insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, 2013/07/0098, abweiche, als in diesem Judikat der tatsächliche Einsatz des Materials bei Beurteilung des § 5 AWG 2002 in einem AlSAG-Feststellungsverfahren - trotz tatsächlichem Vorliegen - nicht berücksichtigt worden sei (im nun zu entscheidenden Beschwerdeverfahren sei der Einsatz berücksichtigt und ein Abfallende angenommen und somit die Beitragspflicht für im Nachhinein beprobte Baurestmassen negiert worden), und eine eindeutige Rechtsprechung zu einem im AlSAG-Feststellungsverfahren zu berücksichtigenden Abfallende von Baurestmassen zur verfahrensrelevanten Rechtslage fehle.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Bundesministerin insoweit, als darin festgestellt wurde, dass das Ziegelbruchmaterial kein Abfall sei und nicht dem Altlastenbeitrag unterliege. Es wird vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Frage des Verhältnisses zwischen § 5 Abs. 1 AWG 2002 und § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG anlässlich eines Falls, bei dem Baurestmassen für die Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendet worden seien, bereits befasst. Das Landesverwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen. Ausgehend von einer falschen Rechtsansicht habe das Gericht die gebotene Auseinandersetzung mit den Beitrags- und Befreiungstatbeständen des AlSAG zur Gänze unterlassen. Bei der Herstellung eines Trassenrohbaus handle es sich um eine Geländeanpassungsmaßnahme, die der Beitragspflicht unterliege. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG sei nicht als erfüllt anzusehen, weil das Material erst im Nachhinein beprobt worden sei und kein Qualitätssicherungssystem vorgelegen habe.
9 Die erstmitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid unter anderem festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
12 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG in der anzuwendenden Fassung unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
13 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG in der anzuwendenden Fassung mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit. verwendet werden.
14 Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 idF vor BGBl. I Nr. 9/2011 gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
15 Nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft reicht es grundsätzlich noch nicht aus, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden (vgl. VwGH 24.9.2015, 2013/07/0098).
16 Der Verwaltungsgerichthof hat - im Gegensatz zur Ansicht des Landesverwaltungsgerichts und der von der erstmitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - ausgesprochen, dass der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Bezug auf die Verwendung von Baurestmassen für die Vornahme von Geländeanpassungen im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 1a Z 6 AlSAG keine Bedeutung zukommt. Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 AlSAG nicht wesentlich (vgl. VwGH 24.9.2015, 2013/07/0113).
17 Das Landesverwaltungsgericht hätte sich daher - worauf die Revision zu Recht verweist - mit der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG auseinandersetzen müssen. Diese Bestimmung erfordert ein Qualitätssicherungssystem im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei einem Qualitätssicherungssystem um ein System handeln, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll. Dieses System muss daher geeignet sein, die gesetzlich geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern. Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG umfasst eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Ein solches System muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0012).
19 Auf ein Qualitätssicherungssystem kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).
20 Das Landesverwaltungsgericht legt nicht dar, inwiefern im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen bereits ein Qualitätssicherungssystem im Sinne dieser Rechtsprechung bestanden hat. Das Erkenntnis enthält lediglich die Wiedergabe der Ansicht der erstmitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren, dass die Judikatur keineswegs Vorgaben ausschließe, die eine analytische Kontrolle ex ante bei der Verwendung von Eigenmaterial mit geringer Schüttmenge nicht für notwendig erachten würden. Weiters, dass ein Zeuge ausgesagt habe, beim verwendeten Material keinerlei dunkle Flecken wie mineralische Rückstände bzw. Rußrückstände wahrgenommen zu haben und der Amtssachverständige die Qualität des Materials im Nachhinein bestätigt habe. Worin angesichts dessen das Qualitätssicherungssystem im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen bestanden hat, wird vom Landesverwaltungsgericht nicht erläutert.
21 Das Landesverwaltungsgericht hat sein Erkenntnis daher prävalierend mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben war.
22 Im fortzusetzenden Verfahren wird das Verwaltungsgericht aber auch zu beachten haben, dass nach § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG die Beitragspflicht für das Ablagern von „Abfällen“ besteht und nicht - wie von ihm angenommen - von Material, von dem im Zeitpunkt des Ablagerns nicht feststeht, ob es Abfall ist (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2019/13/0002). Das Verwaltungsgericht wird daher auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für (objektiven oder subjektiven) Abfall im Zeitpunkt der Ablagerung erfüllt waren.
Wien, am 11. März 2022
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J00Im RIS seit
13.04.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022