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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M K in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Dezember 2021, Zl. VGW-101/069/16151/2021-2, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 1 Pkw“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht zu Grunde, dass der Revisionswerber syrischer Staatsbürger sei und ihm mit Bescheid vom 9. Februar 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sei.
3 Als natürliche Person müsse der Revisionswerber für die Erteilung der Konzession u.a. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG erfüllen, also entweder Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG sein. Er habe aber weder behauptet noch nachgewiesen, entweder EWR-Angehöriger zu sein oder über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ zu verfügen. Seinem Vorbringen, der Asylbescheid sei mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gleichzusetzen bzw. „noch höher zu bewerten“, sei im Lichte des § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG und der Art. 4 bis 7 der Daueraufenthaltsrichtlinie nicht beizupflichten (was näher dargelegt wurde). Er erfülle daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG nicht.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs. 3 VwGG, weil unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG“ nur der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird. Es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030070.L00Im RIS seit
13.04.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022