Norm
StGB §178Rechtssatz
Die Strafbarkeit nach § 178 StGB ist an die objektive Bedingung geknüpft, dass die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, womit sich der Vorsatz nicht auf die Anzeige- oder Meldepflicht beziehen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133916Im RIS seit
13.04.2022Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022