TE OGH 2022/2/23 4Ob195/21m

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*-Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die GLO Gößeringer Löscher Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 45.083,65 EUR sA über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandegerichts Graz vom 28. Juli 2021, GZ 4 R 51/21h-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Dezember 2020, GZ 21 Cg 56/18x-37, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ruhensanzeige der klagenden Partei vom 20. 12. 2021 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Der Akt wurde dem Obersten Gerichtshof am 15. 11. 2021 mit einem Rekurs der Beklagten gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vorgelegt.

[2]       Die Klägerin brachte am 21. 12. 2021 eine nur von ihrem Vertreter unterzeichnete „Bekanntgabe ewigen Ruhens“ beim Erstgericht ein.

[3]       Das Erstgericht bemühte sich vergeblich um eine Verbesserung dieser Ruhensanzeige durch Unterfertigung auch durch die Beklagte.

[4]            Der Oberste Gerichtshof entschied am 25. 1. 2022 über den Rekurs der Beklagten und bekam am 7. 2. 2022 die (unverbesserte) Ruhensanzeige vom Erstgericht vorgelegt.

[5]            2. Gemäß § 168 ZPO können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Dies gilt analog auch im Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof. Durch eine Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994 [insbes T1]).

[6]            3. Im vorliegenden Fall konnte der Formmangel der Ruhensanzeige (Fehlen der Unterschrift aller Parteien) bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht saniert werden, sodass die einseitige Ruhensanzeige zurückzuweisen ist.

Textnummer

E134412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00195.21M.0223.000

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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