Entscheidungsdatum
19.01.2022Norm
AWG 2002 §79 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. März 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf eben diesen Spruchpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird dieser insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wird.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 VwGVG mit 30,-- Euro neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 30,-- Euro, insgesamt sohin
330,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. März 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: siehe Tatbeschreibung
Ort: ***, *** gegenüber Hausnummer ***, am Parkplatz der Gemeinde *** (Grundstücks Nr.: ***)
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs (PKW) mit der Fahrgestellnummer: ***, Farbe grün, Handelsbezeichnung Golf, zu verantworten, dass Sie dieses in einem Totalschaden befindliche und nicht trockengelegte Fahrzeug (samt den dazugehörigen Stoßdämpfern) zumindest von 14.04.2020 bis 19.11.2020 am genannten Ort, welcher unbefestigt ist, in der genannten Zeit (ab-)gelagert haben. Das Fahrzeug ist als gefährlicher Abfall zu qualifizieren und stellt der (ab-)gelagerte Ort keine für die Lagerung von gefährlichen Abfällen genehmigte Anlage oder einen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort sowie keine Deponie dar, sodass die vorgenommene Lagerung bzw. Ablagerung entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) erfolgte.
2. Sie haben den Ihnen gegenüber erlassenen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22.10.2020, Zl. ***, nicht befolgt, da Sie einen Entsorgungsnachweis des Fahrzeugs (PKW) mit der Fahrgestellnummer: ***, Farbe grün, Handelsbezeichnung Golf, der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, ***, ***, nicht bis zum 10.11.2020 vorgelegt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019
zu 2. § 79 Abs. 2 Z 21 iVm § 73 AWG 2002 iVm Bescheid der BH Korneuburg vom 22.10.2020 zur Zl. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafen
von
zu 1. € 900,00 7 Stunden § 79 Abs. 1 erster Strafsatz AWG 2002 idF
zu 2. € 500,00 20 Stunden § 79 Abs. 2 erster Strafsatz AWG 2002 idF
Weiters wurde der Rechtsmittelwerber zur Tragung der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
„Sie sind Besitzer des Fahrzeugs (PKW) mit der Fahrgestellnummer ***, in der Farbe Grün, Handelsbezeichnung Golf. Dieses Fahrzeug befand sich im Zeitraum von zumindest 29.08.2020 bis 19.11.2020 am Parkplatz der Gemeinde *** (Grundstücks Nr.: ***), in ***, *** gegenüber Hausnummer ***. Neben dem Fahrzeug wurden alte Bauteile gelagert.
Das Fahrzeug befindet sich in einem nicht mehr fahrtauglichen Zustand, die Motorhaube ist offen, die Stoßstange samt dem vorderen Motorteil fehlt gänzlich, die Motorenteile sind zum Teil nicht miteinander verbunden, ebensowenig wie die im Motorraum befindlichen Kabel. Einzelne Bauteile des Fahrzeuges befanden sich neben dem Fahrzeug, so etwa ausgebaute Stoßdämpfer mit Ölrückständen. Der Motor des Fahrzeuges war bereits ausgebaut. Eine Reparatur desselben ist mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr vorzunehmen. Insgesamt stellt sich das abgestellte Fahrzeug wie folgt dar:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
Durch die gegenständliche Lagerung kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges zum oben angeführten Zeitraum folgende Flüssigkeiten austreten: Kraftstoffe, wie Benzin oder Diesel, Motor-, Getriebe- und Differenzialöle, mit Frostschutzmittel beaufschlagte Kühlflüssigkeit sowie Kältemittel für Klimaanlagen. Zudem wurde festgestellt, dass die Lagerung des Fahrzeuges an einer Bodenfläche stattfand, welche weder flüssigkeitsdicht, noch mineralölbeständig war.
Sie wurden mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03.04.2020 zur Zahl *** wegen der Lagerung des gegenständlichen Fahrzeugs für den Zeitraum von 11.12.2019 bis 13.02.2020 bestraft; dieses Straferkenntnis wurde Ihnen am 07.04.2020 zugestellt. Hiergegen erhoben Sie Beschwerde, welche sich gegen die Strafhöhe richtete und wurde mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 23.07.2020 diese als unbegründet abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.07.2020 zur Zahl ***, wurden Sie erneut wegen der Lagerung des gegenständlichen Fahrzeuges, diesmal für den Zeitraum von 08.04.2020 bis 13.04.2020 bestraft; dieses Straferkenntnis wurde Ihnen am 30.07.2020 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Ihnen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12.05.2020, zur Zahl *** der Behandlungsauftrag auferlegt, das Altauto sowie die Bauteile umgehend, spätestens jedoch bis 02.06.2020, zu entsorgen und der erkennenden Behörde bis längstens 05.06.2020 die entsprechenden Nachweise (Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmebestätigungen udgl.) vorzulegen.
Einen Entsorgungsnachweis haben Sie der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg innerhalb der im Behandlungsauftrag festgesetzten Frist nicht vorgelegt.
Festgestellt wird, dass zuletzt eine Verwaltungsstrafe zu *** wegen Verletzung nach dem FSG, in der Höhe von EUR 363,-, rechtskräftig mit 12.01.2021, verhängt wurde. Es liegen zwei Vorstrafen nach dem AWG 2002 vor, nämlich zu ***, rechtskräftig mit 28.08.2020, sowie zu ***, rechtskräftig mit 27.07.2020.“
In ihrer Beweiswürdigung verwies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg auf die Anzeige der Polizeiinspektion vom 30. November 2020 sowie auf den im Akt befindlichen Behandlungsauftrag „der erkennenden Behörde vom 12. Mai 2020 und dessen Urgenz vom 22. Oktober 2020, jeweils zur Zl. ***.“ Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ergebe sich der Zustand des Fahrzeuges sowie der Ort der Abstellung. Aus den oben genannten Strafakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei und das Fahrzeug am 07. April 2020 abgemeldet habe. Die Ausführungen zur Vorstrafenbelastung ergebe sich durch Einsicht in das unbedenkliche Vorstrafenblatt. Insgesamt bestehe am festgestellten Sachverhalt kein Zweifel. Der Rechtsmittelwerber habe sich zum angelasteten Tatvorwurf nicht geäußert, obwohl ihm mit Schreiben vom 04. Februar 2021 die Möglichkeit hiezu eingeräumt worden wäre.
In rechtlicher Hinsicht würdigte die Strafbehörde nach Wiedergabe der relevanten abfallrechtlichen Bestimmungen den Sachverhalt dahingehend, dass das im Spruch genannte Fahrzeug jedenfalls unter gefährlichen Abfall im objektiven Sinn zu subsumieren wäre. Die Lagerung wäre entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommen worden, weshalb der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt sei. Durch die Nichtbeibringung des Entsorgungsnachweises habe er die im Behandlungsauftrag festgesetzte Anordnung nicht befolgt, sodass die in § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 normierte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorliege.
Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde als mildernd die Begehung der Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt. Erschwerend wären die beiden einschlägigen Vorstrafen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschuldigte erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„Ich A möchte gegen diesen Bescheid Beschwerde einlegen, da ich nicht vertstehe warum ich jetzt wieder so eine hohe Strafe wegen diesem Fahrzeug erhalte weil ich ja eh schon über 2000€ Strafe für dieses Fahrzeug bekommen habe. Ich habe das Auto von einer Firma entsorgen lassen, habe aber leider nur ein Video auf meinem Handy wo ich nicht weiss wie ich ihnen das übermitteln kann. Ich bin aber gerne bereit bei Ihnen persönlich vorbei zu kommen um Ihnen dieses zu zeigen. Habe deshalb keine Rechnung oder Bestätigung da die Firma mir das ohne Kosten abgeholt hat weil sie eh mehrere Sachen gleich in nder nähe von mir abgeholt haben.
Bitte um einen Termin persönlich vorbei kommen zu dürfen(am besten Dienstag nachmittag wegen Arbeit) um diese Angelegenheit für beide Seiten einvernähmlich klären zu können, da ich eigentlich nicht bereit bin noch eimal eine so hohe Strafe zu bezahlen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. *** sowie in den landesverwaltungsgerichtlichen Akt mit der Zl. LVwG-S-683-2021 Beweis erhoben.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden von der belangten Behörde dem erkennenden Gericht die Straferkenntnisse vom 03. April 2020, Zl. ***, und vom 27. Juli 2020, Zl. ***, übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. Mai 2021 ein per Handy aufgenommenes Video zur Verfügung gestellt, in welchem die Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges dokumentiert ist.
Am 12. Jänner 2022 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Abteilung Wirtschaft und Umwelt, telefonisch Rücksprache gehalten und wurde mitgeteilt, dass im Auftrag der Anlagenbehörde die Polizei zweimal vor Ort war, und zwar am 13. März 2020 sowie am 13. April 2020. Danach wären keine Kontrollen vor Ort mehr durchgeführt worden. Lediglich die technische Gewässeraufsicht habe bei einem Lokalaugenschein des Tatortes am 31. März 2021 festgestellt, dass das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugteile entfernt waren.
4. Feststellungen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03. April 2020, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer *** der Marke Golf mit dem behördlichen Kennzeichen *** es zu verantworten hat, dass von zumindest 11. Dezember 2019 bis 13. Februar 2020 in ***, *** gegenüber Haus Nr. *** auf dem Parkplatz mit der Grundstücksbezeichnung ***, KG ***, dieses in einem Totalschaden sich befindliche und nicht trockengelegte Fahrzeug (samt den dazugehörigen Stoßdämpfern) am genannten Ort, welcher unbefestigt ist, gelagert wurde. Das Fahrzeug wurde als gefährlicher Abfall qualifiziert und wurde angenommen, dass der gelagerte Ort keine für die Lagerung von gefährlichen Abfällen genehmigte Anlage oder einen für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort sowie keine Deponie darstellt.
Es wurde eine Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 zur Last gelegt und wurde über Herrn A deshalb eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 850,-- Euro verhängt. Weiters wurde er zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. Gegen diese behördliche Entscheidung erhob A Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2020, Zl. LVwG-S-822/001-2020, als unbegründet abgewiesen wurde.
Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen gleichem Sachverhalt für den Tatzeitraum 08. April 2020 bis 13. April 2020, mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. Juli 2020, Zl. ***, bestraft und wurde in diesem Strafverfahren rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 850,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) vorgeschrieben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. Mai 2020, Zl. ***, erging an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber folgender Behandlungsauftrag auf Grundlage des § 73 AWG 2002:
„Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verpflichtet Sie, gegenüber Grundstück Nr. *** – Parkplatz; KG *** folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Das ausgeschlachtete Altauto ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis
2. Juni 2020 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
1. Die Bauteile (5 Stück Federbeine mit Stoßdämpfern) sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 2. Juni 2020 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
2. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der Behörde entsprechende Nachweise in Form von Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmebestätigungen udgl. bis längstens 5. Juni 2020 vorzulegen.“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Oktober 2020 und vom 19. November 2020, jeweils Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen aufgefordert. Der Verwaltungsbehörde wurden entsprechende Nachweise über die Entsorgung bis zum 10. November 2020 nicht vorgelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das verfahrensinkriminierte Fahrzeug bzw. die dazugehörigen Stoßdämpfer im Zeitraum 14. April 2020 bis 19. November 2020 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, noch gelagert haben. Weiters kann nicht eruiert werden, wann die Entsorgung dieses Fahrzeuges tatsächlich vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben bzw. durchgeführt wurde.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den verwaltungsbehördlichen Akten mit den Zln. *** bzw. ***. Dass die Entsorgung jedenfalls stattgefunden hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Video und entspricht dies auch der Befundung der technischen Gewässeraufsicht beim Lokalaugenschein am 31. März 2021.
Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, ob eine Lagerung des verfahrensinkriminierten Fahrzeuges im nunmehr angelasteten Tatzeitraum (noch) stattgefunden hat, ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich unbestritten entfernt wurde. Den angeführten Akten ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft von Organen der Straßenaufsicht letztmalig am 13. April 2020 besichtigt wurde. Da der Beschwerdeführer über das Entsorgungsdatum keine Angaben machen konnte, kann in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass im angelasteten Tatzeitraum 14. April 2020 bis 19. November 2020 die rechtswidrige Lagerung noch aufrechterhalten wurde.
Die Feststellungen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Entsorgungsnachweise bis zum 10. November 2020 der Bezirksverwaltungsbehörde nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus dem bezughabenden abfallrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Zl. *** und wurde Gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
6. Rechtslage:
Zu Spruchpunkt 1:
§ 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:
„Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im nunmehr vorgeworfenen Tatzeitraum die rechtswidrige Abfalllagerung noch aufrechterhalten hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Zu Spruchpunkt 2:
§ 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 schreibt vor:
„Wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.“
Bei einer Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043).
Während der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldhaft) nicht beachtet hat, ist der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 leg cit darin gelegen, dass der Rechtsunterworfene einen konkreten behördlichen Auftrag (Anordnung), so etwa einen gegen ihm gemäß § 73 (Abs. 1) legcit erlassenen Auftrag, nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Rechtsunterworfenen gegenüber der Behörde sanktioniert wird. Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 79 Abs. 2 Z 21 leg cit setzt auch nicht zwingend voraus, dass dem behördlichen Auftrag (der behördlichen Anordnung) nach § 73 leg cit ein vorangegangener schuldhafter Verstoß des Adressaten des Auftrages (Anordnung) gegen ein im AWG 2002 normiertes Gebot oder Verbot zu Grunde lag. Demgegenüber kommt bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot eine Bestrafung eines Normunterworfenen wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 3 leg cit nur in Betracht, wenn diesen an der Verletzung der in § 15 leg cit normierten Behandlungspflichten auch ein Verschulden trifft. Somit unterscheiden sich die beiden genannten Deliktstatbestände voneinander in wesentlichen Elementen und in ihrem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK vor (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. Mai 2020, Zl. ***, geforderten Nachweise über die Entsorgung des Altfahrzeuges nicht bis spätestens 05. Juni 2020 bzw. 10. November 2020, sondern wie festgestellt, erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat, weshalb der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 erfüllt ist und der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt somit ein Ungehorsamsdelikt dar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verschulden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist sohin sein tatbildliches Verhalten auch subjektiv vorzuwerfen.
7. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes waren im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die rechtzeitige Erfüllung von rechtskräftigen Behandlungsaufträgen gemäß § 73 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass die Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Die Beachtung von abfallrechtlichen Maßnahmenaufträgen soll verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt nicht in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt gefährdet wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Missachtung des abfallrechtlichen Behandlungsauftrages, der die nachweisliche Entsorgung gefährlicher Abfälle zum Inhalt hatte, als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Als mildernd wurde von der belangten Behörde zu Recht gewertet, dass der Beschwerdeführer die angelastete Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat (§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB). Weitere Milderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Festzuhalten ist, dass das Beschwerdevorbringen auch kein reumütiges Verhalten erkennen lässt, sodass dem Rechtsmittelwerber der Strafmilderungsgrund eines Geständnisses jedenfalls nicht zugutekommen kann.
Wie festgestellt liegen auch zwei einschlägige, nicht getilgte Vorstrafen vor, welche zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat rechtskräftig waren, sodass es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde diese als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH).
Berücksichtigt man bei der Strafbemessung, dass dem Beschwerdeführer nicht die nicht fristgerechte Erfüllung des Maßnahmenauftrages, sondern (lediglich) die nicht zeitgerechte Vorlage der Entsorgungsnachweise vorgeworfen wurde, welche im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Videobeweis nachgeholt wurde, kann darin ein weiterer Grund für eine Strafmilderung gemäß § 20 VStG erblickt werden, welcher - unter Einbeziehung des Alters des Rechtsmittelwerbers im Tatzeitpunkt - eine Unterschreitung der in § 79 Abs. 2 AWG 2002 normierten Mindeststrafe von 450,-- Euro rechtfertigt.
In Anwendung des § 20 VStG erscheint die spruchgemäß vorgenommene Herabsetzung der Geldstrafe und der damit verbundenen Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen. Durch diese Bestrafung sollen sowohl der Einschreiter als auch andere Personen in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch das Verschulden des Rechtsmittelwerbers gering waren.
Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG).
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden und hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Bezogen auf Spruchpunkt. 2 wurde die Tat ebenso nicht bestritten.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Es wird dazu im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen. Der gegenständlichen Entscheidung kommt im Übrigen auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Die gegenständlich vorgenommene Ermessensausübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0043).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.683.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022