Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §19 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0966 E 18. September 1998 95/19/0967 E 20. Juni 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1995, Zl. 111.854/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Juli 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 1994 mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß nach § 63 Abs. 5 AVG Berufungen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Da die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides rechtswirksam am 29. August 1994 erfolgt und die Berufung des Beschwerdeführers erst am 23. September 1994 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Berufung später als zwei Wochen nach der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides der Erstbehörde erhoben zu haben. Er bringt hingegen vor, er sei mit Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 7. September 1994 aufgefordert worden, für seine Gattin, für seinen Sohn und für sich selbst Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide zu erheben. Dabei sei ihm eine Frist bis 27. September 1994 gesetzt worden. Dieser Ladungsbescheid hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
"Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt
sind, zu bearbeiten:
Antrag auf Aufenthaltsbewilligung.
Wir ersuchen Sie hiezu persönlich in unser Amt zu kommen.
Datum: bis spätestens 27. 9. 1994, Zeit: 8.00 - 12.00.
Ort: 1082 Wien, Friedrich Schmidplatz 3, Einlaufstelle
Bitte bringen Sie diese Ladung und folgende Unterlagen mit:
Berufung von Ihnen, Sv, St Schreiben Sie bitte Berufung mit Datum; daß Sie keine
Fristversäumnis hatten, und geben Sie für jeden von Ihnen die Berufung in der Einlaufstelle ab, oder schicken Sie diese mit der Post.
Aktenzahl für N MA 62-9/5959844"
Auf der Annahme, daß durch diesen Ladungsbescheid von der Erstbehörde eine Verlängerung der Berufungsfrist gegen ihren Bescheid vom 20. August 1994 gewährt worden wäre, fußt das gesamte Beschwerdevorbringen. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Wie die oben angeführte Textierung des Ladungsbescheides zeigt, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, BIS SPÄTESTENS 27. September 1994 bei der Erstbehörde vorzusprechen, und ihm freigestellt, noch von ihm zu erhebende Berufungen - die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Berufung gegen die Erstbescheide war zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides noch nicht abgelaufen - "in der Einlaufstelle" abzugeben oder diese zur Post zu geben. Bei verständiger Würdigung der Textierung des Ladungsbescheides im Zusammenhalt mit der vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung des an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheides der Erstbehörde konnte dieser Ladungsbescheid nur so verstanden werden, daß die Abgabe der Berufung in der Einlaufstelle bzw. die Postaufgabe der Berufungsschrift innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides angegebenen Rechtsmittelfrist zu erfolgen hatte. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht mit Recht annehmen, ihm sei durch den Ladungsbescheid eine förmliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist gewährt worden. Bei diesem Ergebnis brauchte der Frage, ob im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 33 Abs. 4 AVG überhaupt durch einen Ladungsbescheid eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 5 AVG gewährt werden könnte, nicht weiter nachgegangen zu werden.
Da sich somit aus diesen Gründen die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190965.X00Im RIS seit
20.11.2000