Entscheidungsdatum
20.01.2022Norm
GrStG §18 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 29. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 29. November 2021, Steuerkonto Nr. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 11. Juni 2021 betreffend Grundsteuer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***. Für die Grundstücke ist die Widmung Bauland –Wohngebiet verordnet.
1.2. Verfahren vor dem Finanzamt ***:
Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 14. Mai 2020, Zl. ***, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 für die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft im Rahmen einer Fortschreibungsveranlagung ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Im Rahmen dieser Veranlagung wurde der Einheitswert mit € 7.200,- festgesetzt (Einheitswert von € 5.400,- der gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 Prozent erhöht wird) und der Grundsteuermessbetrag gemäß § 18 Grundsteuergesetz 1955 mit € 10,75 festgesetzt. Dieser Bescheid ist an die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2021 zugegangen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
1.3. Abgabenbehördliches Verfahren vor dem Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***:
1.3.1.
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 11. Juni 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin - auf Basis des vorerwähnten neuen Grundsteuermessbescheides - für die streitgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, unter Zugrundelegung eines Messbetrages von € 10,75 und eines Hebesatzes von 500 Prozent mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 ein Grundsteuerjahresbetrag in der Höhe von € 53,75 vorgeschrieben. Im Rahmen der Nachverrechnung ab dem genannten Zeitpunkt wurde ein zu entrichtender Gesamtbetrag von € 181,50 ermittelt.
1.3.2.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes und brachte im Wesentlichen vor, dass sie die nachträgliche Messbetragsänderung von bisher € 3,43 auf € 10,75 für die Jahre 2017 bis 2021 nicht anerkennen könne. Sie habe bis heute keinen angeführten Einheitswertbescheid vom 15. Mai 2020 mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2017 erhalten. Bis zur Klärung dieses Sachverhaltes werde sie die Nachzahlung von € 181,50 aussetzen. Den Rückstand von € 84,35 werde sie umgehend überweisen.
1.3.3.
Mit Schreiben des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 7. Juli 2021 wurde im Wege der Gewährung eines Parteiengehörs zum einen der Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2020, Zl. ***, in Kopie übermittelt und zum anderen der bisherige Verfahrensgang und die Berechnung der Grundsteuer dargelegt.
1.3.4.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zwar die Kopie der Fortschreibungsveranlagung erhalten habe. Es würde sie interessieren, wer diesen Veranlagungsbescheid ausgestellt hat, denn ersichtlich sei nur der Eingangsstempel des Verbandes. Adressat sei sie - aber diese
Fortschreibungsveranlagung sei ihr nie zugestellt worden.
1.3.5.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 29. November 2021, Steuerkonto Nr. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die rechtliche Grundlage zur rückwirkenden Steuerfestsetzung in der Fortschreibungsveranlagung des zuständigen Finanzamtes *** vom 14. Mai 2020 zu sehen sei. Die Mitteilung gemäß § 194 Abs.4 BAO (Fortschreibungsveranlagung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017) für die Liegenschaft KG *** EZ ***, Grundstücke Nr. *** u. *** in der Gemeinde *** sei an den GVU *** durch das zuständige Finanzamt übermittelt worden und sei diese am 3. August 2020 beim GVU *** eingelangt. Ein Einheitswertbescheid könne nicht von der einhebenden Abgabenbehörde (GVU ***) zugestellt
werden, da sie nicht die bescheidausstellende Behörde sei.
1.4. Beschwerdeverfahren:
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen unter Wiederholung ihres schon im Abgabenverfahren erstatteten Vorbringens. Der im Grundsteuerbescheid des Verbandsobmannes vom 11. Juni 2021 genannte Einheitswertbescheid sei ihr nie zugestellt worden.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2022 legte der Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.6. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung idF BGBl. I Nr. 52/2021:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt.
(6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.
(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen.
(10) Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
2.2. Grundsteuergesetz 1955 idF BGBl. I Nr. 104/2019:
§ 9. (1) Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.
§ 18. (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …
§ 27. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …
§ 28. Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Österreich herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom 11. Juni 2021 strittig sind.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass ihr der Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht zugegangen sei.
3.1.2.
Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 14. Mai 2020, ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung der Grundsteuermessbetrag neu ab
1. Jänner 2017 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu
§ 194 BAO; sowie VwGH 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 11. Juni 2021, Zl. ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 14. Mai 2020 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.
3.1.3.
Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab 1. Jänner 2017) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2017. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH 2000/16/0579).
Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. Die Vorschreibung einer höheren Grundsteuer mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 in Folge des neuen Bescheides des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2020 erweist sich somit als rechtsrichtig.
3.1.4.
Mit seinem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf. Mit dem Grundsteuerbescheid vom 11. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin auf Basis des Grundsteuermessbescheides vom 14. Mai 2020 dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2017 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.5.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Abgabenbescheid; Bemessungsgrundlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.40.001.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022