RS Lvwg 2022/2/1 LVwG-AV-2094/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2022

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §360 Abs4

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH reicht bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen und Belästigungen iSd § 74 Abs 2 GewO herbeizuführen, um die Genehmigungspflicht zu begründen (vgl VwGH 2000/04/0157 mwN). Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Dieses dient dazu, mögliche Gefährdungen und Belästigungen entsprechend zu beurteilen und Vorkehrungen vorzuschreiben, um diese zu vermeiden.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Gefährdung; Genehmigungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2094.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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