Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2022Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH reicht bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen und Belästigungen iSd § 74 Abs 2 GewO herbeizuführen, um die Genehmigungspflicht zu begründen (vgl VwGH 2000/04/0157 mwN). Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Dieses dient dazu, mögliche Gefährdungen und Belästigungen entsprechend zu beurteilen und Vorkehrungen vorzuschreiben, um diese zu vermeiden.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Gefährdung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2094.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022