Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2022Norm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Die in § 102 Abs 1 KFG gesetzlich normierte Verpflichtung besteht nach jeder auch noch so kurzen Fahrtunterbrechung und es ist die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene „Überzeugen“ zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl VwGH 97/03/0105).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Mangel; Inbetriebnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.86.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022