Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.02.2022Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Nicht schon jedes Lagern von Mineralölen in Behältern und Fässern ist ein Verstoß gegen § 31 Abs 1 WRG [hier: kurzfristiges (etwa nur an einem Tag) erfolgtes Bereithalten zum Abtransport im Freien in äußerlich nicht verunreinigten, ordnungsgemäß verschlossenen, abgesicherten und in einwandfreiem Zustand befindlichen Gebinden ist nicht zwangsläufig sorgfaltswidrig].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.232.001.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022