RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2020/21/0390

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Wurde in einer rechtskräftigen Vorentscheidung die Unzulässigkeit einer Abschiebung des Fremden festgestellt, setzt eine gegenteilige Feststellung im Folgeverfahren voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0238). Die Prüfung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung hat auf der Grundlage von im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichten zu erfolgen (vgl. VwGH 15.11.2021, Ra 2021/20/0373). Käme das VwG danach zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden, so könnte dies auch auf die Rückkehrentscheidung durchschlagen (vgl. VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007 [Ra 2021/20/0246]).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210390.L02

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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