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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Wurde in einer rechtskräftigen Vorentscheidung die Unzulässigkeit einer Abschiebung des Fremden festgestellt, setzt eine gegenteilige Feststellung im Folgeverfahren voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0238). Die Prüfung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung hat auf der Grundlage von im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichten zu erfolgen (vgl. VwGH 15.11.2021, Ra 2021/20/0373). Käme das VwG danach zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden, so könnte dies auch auf die Rückkehrentscheidung durchschlagen (vgl. VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007 [Ra 2021/20/0246]).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210390.L02Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022