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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0231 E 25. August 2020 RS 4Stammrechtssatz
Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J11Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022