TE Vwgh Beschluss 1996/6/20 95/19/1892

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

SVDolmG 1975 §14;
SVDolmG 1975 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des B in W, gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1. März 1995, Zl. Jv 3362-5d/94, betreffend Eintragung in die Dolmetscherliste, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde, die, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. November 1995, B 1120/95-8, ihre Behandlung abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe am 2. November 1994 beim Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt einen Antrag auf Eintragung in die "Gerichtsdolmetscherliste" gestellt, welchem "durch den Bescheid" des zuständigen Präsidenten vom 1. März 1995 mangels Bedarfes nicht entsprochen worden sei.

Der Beschwerdeführer versucht mit weitwendigen Ausführungen, trotz des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 28. Juni 1995, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im verfassungsgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde, die angefochtene Entscheidung als "Erledigung" bezeichnet habe, obwohl gleichartige Entscheidungen bis dahin als "Bescheide" bezeichnet worden seien, darzulegen, daß es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen Bescheid handle.

Die abgetretene Beschwerde erweist sich zwar als mangelhaft im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGG und des § 24 Abs. 2 VwGG. Hinsichtlich dieser bestehenden Formgebrechen hat sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG jedoch erübrigt, weil die Beschwerde - selbst in der ergänzten Form - von vornherein aussichtslos ist (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0541, ua).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Um von einer behördlichen Erledigung als von einem Bescheid i. S.d. Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 B-VG sprechen zu können, setzt allerdings voraus, daß der Inhalt dieser Erledigung in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht, daß also mit rechtserzeugender oder mit rechtsfeststellender Wirkung über ein Verwaltungsrechtsverhältnis abgesprochen wird (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 1987, S. 388 f, referierte höchstgerichtliche Judikatur).

Diese Voraussetzung trifft aber auf die angefochtene Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt schon deshalb nicht zu, weil der Bewerber um Eintragung in die Dolmetscherliste gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 14 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, keinen Anspruch auf Eintragung besitzt (vgl. zB die hg. Beschlüsse vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/1001, 1002, 1003, und vom 25. November 1994, Zl. 94/19/1272). Durch das Unterbleiben der Eintragung in die Liste der ständig beeideten gerichtlichen Dolmetscher konnte daher die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht berührt werden und es kann der angefochtenen Erledigung - vor diesem Hintergrund - ein Abspruch über Rechte des Beschwerdeführers auch nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich bei dieser Erledigung um eine formlose Beantwortung des Ansuchens des Beschwerdeführers, nicht aber um einen Bescheid, gegen den Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könnte. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die vorliegende Beschwerde - im übrigen ohne nähere Prüfung ihrer Zulässigkeit - dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde. Das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen ist vom Verwaltungsgerichtshof nämlich auch in diesem Falle selbst und ohne Bindung an die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen (vgl. zB den hg. Beschluß vom 27. Juni 1985, Slg. 11.815 A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191892.X00

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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