RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2020/21/0492

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §52 idF 2016/I/024
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Über den - auch die periodische Überprüfung der Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 - umfassenden Anspruch auf Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG 2014 hat die Behörde den Schubhäftling in eindeutiger Weise bereits bei der Anordnung der Schubhaft zu informieren. Wurde dies unterlassen, ist die Behörde verpflichtet, diese Belehrung aus Anlass der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 gegenüber dem Schubhäftling und dem Rechtsberater nachzuholen. Mangels einer entsprechenden Information hat das VwG die diesbezügliche Aufklärung des Schubhäftlings in Verbindung mit dem zu der von der Behörde erstatteten Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage einzuräumenden Parteiengehör vorzunehmen und auch den Rechtsberater von der Verfahrenseinleitung zu verständigen. Es ist nämlich auch Sache des VwG, dafür Sorge zu tragen, dass das dem Schubhäftling zustehende Recht auf Rechtsberatung tatsächlich wahrgenommen werden kann (vgl. VwGH 3.5.2016, Ro 2016/18/0001; vgl. VfGH 22.9.2021, E 2594/2021).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Parteiengehör Allgemein "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L11

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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