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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Über den - auch die periodische Überprüfung der Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 - umfassenden Anspruch auf Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG 2014 hat die Behörde den Schubhäftling in eindeutiger Weise bereits bei der Anordnung der Schubhaft zu informieren. Wurde dies unterlassen, ist die Behörde verpflichtet, diese Belehrung aus Anlass der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 gegenüber dem Schubhäftling und dem Rechtsberater nachzuholen. Mangels einer entsprechenden Information hat das VwG die diesbezügliche Aufklärung des Schubhäftlings in Verbindung mit dem zu der von der Behörde erstatteten Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage einzuräumenden Parteiengehör vorzunehmen und auch den Rechtsberater von der Verfahrenseinleitung zu verständigen. Es ist nämlich auch Sache des VwG, dafür Sorge zu tragen, dass das dem Schubhäftling zustehende Recht auf Rechtsberatung tatsächlich wahrgenommen werden kann (vgl. VwGH 3.5.2016, Ro 2016/18/0001; vgl. VfGH 22.9.2021, E 2594/2021).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Parteiengehör Allgemein "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L11Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022