RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2020/21/0492

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §52
BFA-VG 2014 §52 Abs1 idF 2016/I/024
BFA-VG 2014 §52 Abs1 idF 2019/I/053
BFA-VG 2014 §52 Abs2 idF 2016/I/024
BFA-VG 2014 §52 Abs2 idF 2019/I/053
BFA-VG 2014 §52 idF 2016/I/024
BFA-VG 2014 §52 idF 2019/I/053
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Es besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 jederzeit während des gesamten Zeitraums der Anhaltung in Schubhaft, aber auch noch innerhalb von sechs Wochen nach deren Beendigung zu erheben. Beim Einbringen einer solchen Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem VwG haben die Rechtsberater den Betroffenen gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 zu unterstützen und zu beraten sowie auf dessen Ersuchen im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, auch zu vertreten. Daraus folgt zwingend, dass die aus Anlass der Anordnung der Schubhaft erfolgte Beigebung des Rechtsberaters (bzw. der BBU GmbH) jedenfalls für die gesamte Dauer der Anhaltung aufrecht bleibt und die sich daraus ergebenden Pflichten jedenfalls bis zur Enthaftung weiterbestehen. Andernfalls wäre der sicherzustellende effektive Zugang zum VwG zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, aber auch - insbesondere bei nachträglicher Änderung der maßgeblichen Umstände (beispielweise durch Wegfall der Fluchtgefahr, Eintritt der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung, Vorliegen von Haftunfähigkeit, Einbringung eines nicht missbräuchlich gestellten Antrags auf internationalen Schutz, Ablauf der höchstzulässigen Schubhaftdauer) - die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nicht gewährleistet. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei typisierender Betrachtung umso größer wird, je länger die Schubhaft dauert. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für das amtswegig einzuleitende Verfahren vor dem VwG zur periodischen Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014. Dafür spricht schon die gesetzliche Fiktion, dass mit Vorlage der Verwaltungsakten "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht" gilt, es sich somit um ein vom Wortlaut des § 52 BFA-VG 2014 erfasstes Beschwerdeverfahren vor dem VwG handelt. Die Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 sind auch nicht von den in § 52 Abs. 1 BFA-VG 2014 ausdrücklich genannten Ausnahmefällen, in denen der Anspruch auf amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters ausgeschlossen wird, erfasst.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L08

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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