TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/20 96/19/1046

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerden 1.) der M in W, und

2.) des V in W, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin M, diese vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 27. Februar 1996, 1.) Zl. 304.988/2-III/11/96, und

2.) 304.988/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag der ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN vom 7. April 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß die Erstbeschwerdeführerin nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage zuletzt über einen Sichtvermerk, der bis 1. Juni 1993 gültig gewesen sei, verfügt habe. Sie sei seit 15. September 1993 in Österreich polizeilich gemeldet und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach, ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein. Sie halte sich demnach unerlaubt und damit illegal im Bundesgebiet auf. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, da das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin auf andere Fremde Beispielwirkung haben könnte. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Es könne somit keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die von der Berufungsbehörde durchgeführte Interessenabwägung habe ergeben, daß gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen unter Abwägung der privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 MRK die öffentlichen Interessen überwögen. Es sei berücksichtigt worden, daß die Erstbeschwerdeführerin in Österreich arbeite und einen bis 14. September 1998 gültigen Befreiungsschein besitze. Nach der auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhenden Aktenlage habe sie zu ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsbürger sei, lediglich telefonischen Kontakt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bestreitet die Erstbeschwerdeführerin nicht, daß sie lediglich bis 1. Juni 1993 im Besitz eines Sichtvermerkes gewesen sei. Sie habe aber am 9. September 1993 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Es sei richtig, daß kurzfristig zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nur telefonischer Kontakt bestanden habe, weil die gemeinsame Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu klein gewesen sei. Nunmehr habe die Erstbeschwerdeführerin eine gemeinsame Wohnung für sich und ihren Ehegatten gefunden und lebe mit ihm gemeinsam in Wien. Aus diesen "starken familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich" leitet die Erstbeschwerdeführerin ab, daß sie "nicht illegal in Österreich aufhältig" gewesen sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag des ZWEITBESCHWERDEFÜHRERS auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Berufung der Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der die Pflege und Erziehung zukomme, zu der die engste familiäre Bindung bestehe und die verpflichtet sei, für den Unterhalt des Zweitbeschwerdeführers aufzukommen, abgewiesen worden sei und diese demnach über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Daraus ergebe sich, daß der Unterhalt des Zweitbeschwerdeführers für die Geltungsdauer der Bewilligung keinesfalls gesichert sei und auch keine Familienzusammenführung in Österreich vorliege. Darüber hinaus sei gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da die Mutter des Zweitbeschwerdeführers über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei der Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AufG abzuweisen gewesen. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen werde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinn des Art. 8 MRK die öffentlichen Interessen überwögen.

Der Zweitbeschwerdeführer erstattet in der Beschwerde kein eigenständiges Vorbringen, sondern verweist, "um Wiederholungen zu vermeiden", auf die Ausführungen hinsichtlich der Beschwerde seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.) Zur Erstbeschwerdeführerin:

Zunächst übersieht die Beschwerdeführerin, daß ihr letzter Sichtvermerk nur bis 1. Juni 1993 gültig war. Die Eheschließung erfolgte jedoch erst am 9. September 1993, also nach Ende der Gültigkeit des Sichtvermerkes. Schon aus diesem Grunde konnte die Eheschließung der Beschwerdeführerin keinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen. Denn gemäß § 1 Abs. 1 AufG benötigt jeder Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung. Daß die Beschwerdeführerin durch die Eheschließung einen solchen Hauptwohnsitz begründet hat, stellt sie selbst in der Beschwerde dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin illegal ist. Der insgesamt lang andauernde illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährdet die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit auch vom Vorliegen eines Auschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG ausgegangen.

Liegt aber dieser Ausschließungsgrund vor und macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie infolge gemeinsamen Haushaltes mit ihrem in Österreich lebenden Gatten, der österreichischer Staatsbürger sei, gemäß § 3 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, ist ihr zu erwidern, daß bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes eine Aufenthaltsbewilligung an die in § 3 Abs. 1 AufG genannten Personen nicht erteilt werden darf (vgl. zB die

hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125, und vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555).

Auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK) ist zu entgegnen, daß auf die aus der am 9. September 1993 geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht Bedacht zu nehmen ist, zumal ansonsten ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG entstünde (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555, und vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0836). Die Ehe wurde nach Ablauf des letztgültigen Sichtvermerkes und daher während eines unberechtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin geschlossen, weshalb die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechnen durften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0503). Zudem liefe es dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0340).

2.) Zum Zweitbeschwerdeführer:

Angesichts des Beschwerdevorbringens kann der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblicken, zumal der Beschwerdeführer ihrer Ansicht, er strebe ausschließlich eine Familiengemeinschaft mit seiner Mutter an, nicht entgegengetreten ist. In einem solchen Fall ist aber das Schicksal der Beschwerde des Kindes untrennbar mit der Entscheidung über den Antrag der Person, mit welcher die Familiengemeinschaft angestrebt wird, verknüpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1345).

Zur Erstbeschwerdeführerin und zum Zweitbeschwerdeführer:

Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191046.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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