RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2020/21/0171

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs7
FrPolG 2005 §52 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand, dass Parteiengehör vor der Behörde nur schriftlich ermöglicht wurde, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308). Das durchgeführte, nur schriftliche Parteiengehör lässt - entgegen der Auffassung des VwG - die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde nicht zu (vgl. dazu etwa auch VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Allgemein Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210171.L01

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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