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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Der Umstand, dass Parteiengehör vor der Behörde nur schriftlich ermöglicht wurde, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308). Das durchgeführte, nur schriftliche Parteiengehör lässt - entgegen der Auffassung des VwG - die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde nicht zu (vgl. dazu etwa auch VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Allgemein VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210171.L01Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022