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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Es obliegt einem berufsmäßigen Parteienvertreter, sich mit den Schritten, die für die Übermittlung von Revisionsschriftsätzen an das Verwaltungsgericht erforderlich sind, ausreichend vertraut zu machen. Nähere Regelungen zu den technischen Einbringungsmöglichkeiten beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (auch betreffend Revisionen) finden sich in § 1 der im Internet erfolgten Kundmachung des Präsidenten dieses Landesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2020, LVwGI-2020-3861/5/Fi/SHe (siehe auch den in § 1 Abs. 1 leg. cit. für den elektronischen Rechtsverkehr angeführten "ERV-Anschriftcode"). Ein Rechtsanwalt hat sich derartige Informationen zu beschaffen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110148.L01Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022