RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2022/11/0003

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

E3R E05204020
L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
JWG Wr 1990 §27 Abs1
JWG Wr 1990 §34
KJHG Wr 2013 §30
KJHG Wr 2013 §44 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit

Rechtssatz

Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung geltend macht, es stelle sich die Frage, ob der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausreichend Rechnung getragen worden sei, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf, weil sie in Hinblick darauf, dass diese Verordnung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den ersten Antrag auf Zuerkennung von Pflegeelterngeld in Geltung war, keine Änderung eines relevanten Umstands aufzeigt, der dem Einwand der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110003.L01

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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