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E3R E05204020Norm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung geltend macht, es stelle sich die Frage, ob der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausreichend Rechnung getragen worden sei, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf, weil sie in Hinblick darauf, dass diese Verordnung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den ersten Antrag auf Zuerkennung von Pflegeelterngeld in Geltung war, keine Änderung eines relevanten Umstands aufzeigt, der dem Einwand der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110003.L01Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022