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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs3Rechtssatz
Das VwG hat nicht dem vom BFA gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 stattgegeben, sondern einen solchen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen erteilt, weil es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig angesehen hat. Mit dieser Entscheidung hat es sich innerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens bewegt, weil Gegenstand des bekämpften Bescheides auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war. Deren Zulässigkeit war daher auch vom VwG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat gegebenenfalls in die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 und infolgedessen in die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu münden (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0136; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086). Zuerst ist über die Beschwerde gegen die Antragszurückweisung zu entscheiden und nur im Fall der Bestätigung dieses Spruchpunktes in einem zweiten Schritt die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, weil die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 auf der negativen Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 aufbaut (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210400.L01Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022